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Entscheidung

5 StR 535/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 535/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Dresden vom 2. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Soweit an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB Zweifel bestehen (vgl. BGH NStZ 2008, 453), hätte die Anordnung der Sicherungs- verwahrung jedenfalls auf der Grundlage des § 66 Abs. 3 StGB erfolgen müssen. Angesichts der im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden besonderen Umstände der vom Angeklagten begange- nen Taten und seiner kriminellen Entwicklung sowie der ihm auf der Grund- lage des Sachverständigengutachtens bescheinigten „höchsten denkbaren Gefährlichkeitsstufe“ war insoweit eine Reduzierung des tatgerichtlichen Er- messens eingetreten. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay