Entscheidung
3 StR 566/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 566/09 vom 2. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Feb- ruar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Osnabrück vom 22. September 2009 wird a) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte statt des "schweren Raubes" des "besonders schweren Raubes" schuldig ist; b) die Liste der angewendeten Vorschriften um die §§ 276 Abs. 1, 276 a StGB ergänzt; c) der Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung, Bandendiebstahls in zwei Fällen, Be- 1 - 3 - sitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit dem Besitz von Mu- nition und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in Tateinheit mit Verschaffen eines unechten aufenthaltsrechtlichen Papiers zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hierge- gen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Schuldspruch dahingehend zu än- dern, dass der Angeklagte statt des "schweren Raubes" des "besonders schwe- ren Raubes" schuldig ist, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat die Kennzeichnung der vom Angeklagten verwirklichten Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verlangt (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 25). Weiterhin war die Liste der angewendeten Vorschriften zu ergänzen. 2 Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand. Zwar hat die Strafkammer die formellen und materiellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 StGB ohne Rechtsfehler bejaht. Den Urteilsgründen lässt sich jedoch schon nicht entnehmen, ob sie sich bewusst war, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt. Die Formulierung "Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung war gemäß § 66 Abs. 2 StGB anzuordnen" (UA S. 17) lässt besorgen, dass sie von einer zwingenden Anordnung ausgegangen sein könnte. 3 - 4 - Auch hat die Strafkammer nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie von ihrer Entscheidungsbefugnis im Sinne einer Anordnung Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4 und 5). Dies ergibt sich auch nicht von selbst, weil der Angeklagte überwiegend Einbruchsdiebstähle beging, bei denen keine außergewöhnlich hohen Schäden entstanden sind und er zudem eine lange Gesamtfreiheitsstrafe zu verbüßen hat. 4 Becker von Lienen Hubert Schäfer Mayer