Entscheidung
V ZR 134/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 134/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig ver- worfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe- schwerde beträgt 8.100 €. Gründe: Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (siehe nur Senat, BGHZ 124, 313, 317; Beschl. v. 29. Januar 2009, V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514). Somit bemisst sich die Be- schwer der Beklagten nach der Minderung des Verkehrswerts ihres Grund- stücks, den es durch die Bestellung der Baulast erleidet. Das sind nach dem von den Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten 8.100 €. Zu diesem Betrag kann eine Minderung des Beleihungswerts des Grundstücks nicht hin- zugerechnet werden, weil die insoweit von den Beklagten selbst angestellte Berechnung ("von bis zu 10% des Veräußerungswerts") auf keiner nachvoll- ziehbaren Grundlage beruht. 1 - 3 - Die Wertminderung von 11.700 €, welche das Grundstück der Beklagten durch die Belastung mit Grunddienstbarkeiten zu Gunsten des jeweiligen Eigen- tümers des Grundstücks des Klägers erleidet, spielt für die Bemessung der Be- schwer keine Rolle. Diese Dienstbarkeiten sind nicht Gegenstand des Rechts- streits. 2 3 Die Kosten für den Ersatz von Omorikafichten, welche die Beklagten we- gen der von ihnen behaupteten Verschattung ihres Grundstücks durch das Wohnhaus des Klägers gefällt haben, können ebenfalls nicht zur Berechnung der Beschwer herangezogen werden. Sie sind keine Folge der Verpflichtung der Beklagten zur Bestellung der Baulast, sondern Folge einer Reaktion der Beklagten auf die Vermeidung einer von ihnen subjektiv empfundenen Nut- zungsbeeinträchtigung. Schließlich können auch die übrigen von den Beklagten in ihrem "Scha- denverlauf" aufgeführten Kosten nicht der Berechnung der Beschwer zugrunde gelegt werden, denn sie haben nichts mit der Verpflichtung zur Bestellung der Baulast zu tun. Entfiele diese Verpflichtung, blieben jene Kosten davon unbe- rührt. 4 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.5 Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.07.2008 - 5 O 301/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2009 - I-9 U 151/08 -