Entscheidung
V ZB 2/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 2/10 vom 28. Januar 2010 in der Abschiebehaftsache Beteiligte: - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag des Betroffenen, ihm für eine Rechtsbeschwerde ge- gen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. November 2009 Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Betroffene ist algerischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise nach Deutschland am 31. März 2008 beantragte er die Anerkennung als Asyl- berechtigter. Der Antrag wurde von dem Bundesamt für Migration und Flücht- linge mit Bescheid vom 24. April 2009 abgelehnt. Der Betroffene war seit dem 15. Mai 2009 vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Hier- gegen gerichtete Rechtsmittel sind erfolglos geblieben. 1 Nachdem der Betroffene am 29. September 2009 und am 30. September 2009 jeweils nicht in seiner Wohnung angetroffen wurde, hat das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen die Sicherungshaft bis längstens 5. Oktober 2009 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. 2 - 3 - 3 Hiergegen will sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde wenden. Für die Durchführung des Verfahrens beantragt er die Bewilligung von Verfah- renskostenhilfe. Am 5. Oktober 2009 ist der Betroffene nach Algerien abgeschoben wor- den. 4 II. Das Beschwerdegericht meint, die Entscheidung des Amtsgerichts sei rechtmäßig. Es habe der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG be- standen, Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Eine Anhörung des Betrof- fenen im Beschwerdeverfahren sei nicht erforderlich. 5 III. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg.6 1. Das Beschwerdegericht war nicht zu einer Anhörung des Betroffenen verpflichtet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Sie ist zwar auch im Rechtsmittelver- fahren grundsätzlich erforderlich. Davon kann aber - auch unter Berücksichti- gung von Art. 6 Abs. 1 EMRK - abgesehen werden, wenn der Betroffene in ers- ter Instanz persönlich angehört worden ist, der Sachverhalt einfach gelagert ist und das Rechtsmittelgericht nach Aktenlage entscheiden kann (EGMR NJW 1992, 1813, 1814 Tz. 31 ff. - Helmers gegen Schweden; Senat, Beschl. v. 11. Mai 1995, V ZB 13/95, NJW 1995, 2226 - insoweit in BGHZ 129, 383 nicht abgedruckt; KG InfAuslR 2009, 356, 357; Hoppe ZAR 2009, 209, 213). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Betroffene war am 1. Oktober 2009 durch das Amtsgericht angehört worden. Der Sachverhalt war einfach gelagert. Die Beteiligten hatten keine neuen Tatsachen vorgetragen. Der bekannte Sachver- halt war lediglich erneut zu würdigen. 7 - 4 - 8 2. Das Beschwerdegericht musste dem Betroffenen keine Akteneinsicht gewähren. Denn er wollte keine Einsicht in die diesem Verfahren zugrunde lie- genden Akten, sondern allein in die dem Verwaltungsverfahren vor der Auslän- derbehörde zugrunde liegenden Akten nehmen. Für die Gewährung von Ein- sicht in Verwaltungsakten sind jedoch die jeweiligen Verwaltungsbehörden zu- ständig. 3. Weder das Amtsgericht noch das Landgericht mussten die Rechtmä- ßigkeit der durch die Verwaltungsbehörde angeordneten Abschiebung prüfen, weil sich die Ausreisepflicht des Betroffenen aus einer bestandskräftigen Ab- schiebungsverfügung ergab (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Dezember 2009, V ZB 148/09 Rz. 7 - zur Veröffentlichung bestimmt). 9 Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Westerburg, Entscheidung vom 01.10.2009 - 7 XIV 11/09 B - LG Koblenz, Entscheidung vom 30.11.2009 - 2 T 763/09 -