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Entscheidung

III ZR 320/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 320/08 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2008 - 21 U 2351/08 - wird zurück- gewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 24.695,40 € festgesetzt; er setzt sich wie folgt zusammen: Zahlungsantrag: 15.594,40 € Klageantrag zu II: 2.556,46 € Klageantrag zu III: 6.544,54 €. Gründe: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor. 1 1. Die Beschwerde rügt allerdings mit Recht, dass die Würdigung der Aus- sage des Zeugen K. revisionsrechtlich zu beanstanden ist. Denn das Beru- 2 - 3 - fungsgericht hat sich nicht hinreichend mit den vom Kläger vorgelegten Unter- lagen auseinandergesetzt, nach denen - entgegen den Aussagen des vernom- menen Zeugen - in der Rechnungsstellung gerade keine sehr genaue Unter- scheidung zwischen der Eigenkapitalvermittlung von Gesellschaftsanteilen, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, und Werbemaßnahmen, für die diese Befreiung nicht gilt, vorgenommen wurde. Es hat sich ferner nicht die nach dem Streitstoff erhebliche Frage vorgelegt, wie im Hinblick auf die Regelungen im Investitionsplan und die ergänzenden Ausfüh- rungen zum Inhalt der Leistungsverträge Werbemaßnahmen im Rahmen der Konzeption des Fonds von einer Werbung abzugrenzen sind, die die IT GmbH als großes Vertriebsunternehmen zur Bewerbung der insgesamt von ihr vertrie- benen Produkte betrieben hat. Wie der Senat - nach Erlass des hier angefoch- tenen Urteils - für den hier vorliegenden Fonds II entschieden hat, kann im Hin- blick auf die Regelungen im Investitionsplan nicht jegliche Werbetätigkeit nach der Budgetposition "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" abgerechnet werden, sondern es sind übliche Werbemaßnahmen, die der Eigenkapitalver- mittlung dienen, hiervon auszunehmen (vgl. eingehend hierzu Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 10-13). Schließlich rügt die Beschwerde auch mit Recht, dass sich das Berufungsge- richt jeglicher Feststellungen dazu enthalten hat, welche Werbemaßnahmen für den hier betroffenen Fonds vorgenommen worden sind. 2. Die angefochtene Entscheidung wird jedoch durch die Erwägung getra- gen, das Berufungsgericht sei nicht davon überzeugt, dass die genannten Um- stände für die Anlageentscheidung des Klägers bestimmend gewesen seien. Dabei hat das Berufungsgericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse 3 - 4 - Kausalitätsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 aaO S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17). Diese Vermutung hindert den Tatrichter indes nicht daran, den Anleger zu den Motiven, die ihn zur Zeichnung der Anlage veranlasst haben, im Rahmen einer persönlichen Anhörung zu befragen. Mag auch die hier im Mit- telpunkt stehende Frage, wie sich der Anleger im Falle der pflichtgemäßen Auf- klärung verhalten hätte, nicht unmittelbar mit den Überlegungen im Zusammen- hang stehen, die den Anleger - ohne die geschuldete Aufklärung - tatsächlich zu seiner Anlageentscheidung bewogen haben, ist es doch rechtlich nicht aus- geschlossen, dass sich für den Tatrichter aus dem Inbegriff der im Rahmen der Anhörung gewonnenen Eindrücke die Überzeugung ergibt, ungeachtet der Kausalitätsvermutung hätte auch die unterbliebene Aufklärung nicht zu einem Verzicht auf die Anlage geführt. Ob die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, das die Anga- ben des Klägers zu den Kosten der Erlösausfallversicherungen als Bestandteil der Produktionskosten im Hinblick auf seine berufliche Stellung als Vermittler auf dem grauen Kapitalmarkt für unglaubhaft gehalten hat, in jeder Beziehung überzeugt, mag offen bleiben. Sie ist jedenfalls nicht willkürlich, verstößt nicht gegen das rechtliche Gehör des Klägers und gibt auch im Übrigen keinen An- lass zu einer Zulassung der Revision. 4 - 5 - 3. Da die Inanspruchnahme des Beklagten zu 2 auf denselben tatsächli- chen Umständen beruht, deren mangelnde Kenntnis die Anlageentscheidung des Klägers bestimmt haben soll, ergreift die Entscheidung des Berufungsge- richts zugleich die gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klageanträge. 5 Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.02.2008 - 35 O 8707/07 - OLG München, Entscheidung vom 22.09.2008 - 21 U 2351/08 -