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Entscheidung

2 ARs 565/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 565/09 2 AR 350/09 vom 27. Januar 2010 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Beförderungserschleichung Az.: 7541 Js 80804/08 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 202 Ds 7541 Js 80804/08 (156/08) Amtsgericht Hannover Az.: 15 BRs 283/07, 15 BRs 284/07, 15 BRs 254/08 Landgericht Oldenburg - Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta - Az.: NZS 77 StVK 122/09 Landgericht Hannover - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 27. Januar 2010 beschlossen: Für die Bewährungsüberwachung aus den Beschlüssen des Landgerichts Oldenburg - Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta - vom 14. Juni 2007 (15 BRs 283/07 und 15 BRs 284/07) und aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 29. Mai 2008 (202 Ds 7541 Js 28813/08) in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Oldenburg - Strafvollstreckungs- kammer bei dem Amtsgericht Vechta - vom 15. Juli 2008 (15 BRs 254/08) ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Hannover zuständig. Gründe: Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 7. Dezember 2009 zutreffend ausgeführt hat, ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Hannover durch die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Hannover am 8. Juni 2009 für die Bewährungsüber- wachung zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO), da zu diesem Zeit- punkt die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg über die Ver- längerung der Bewährungsfristen abschließend entschieden hatte und mit kon- kreten Entscheidungen nicht mehr befasst war. Dass die Aufnahme in die Jus- tizvollzugsanstalt Hannover zur Vollstreckung (nur) einer Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte, steht der Zuständigkeitsbegründung entgegen der Ansicht des Landge- richts Hannover nicht entgegen. Die Strafvollstreckungskammer dieses Landge- 1 - 3 - richts ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO auch unabhängig davon zuständig geblieben, da sie selbst mit einer bestimmten Entscheidung befasst war (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 462 a Rn. 25). Frau VRinBGH Fischer Roggenbuck Prof. Dr. Rissing-van Saan ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Fischer Cierniak Schmitt