OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VIII ZR 312/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
16mal zitiert
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 312/08 vom 26. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger einstimmig beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe: Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht mehr. Die Revisi- on hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweisbe- schluss vom 13. Oktober 2009 Bezug genommen. 1 Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 zur ergänzenden Vertragsauslegung geben keinen Anlass zu einer abweichen- den Beurteilung. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kunde habe mit Abschluss des Versorgungsvertrages eine in der Preisanpassungsklausel zum Ausdruck gekommene "Preisvariabilität" anerkannt und sich damit verpflichtet, Preiserhöhungen zu akzeptieren, soweit diese gemäß § 315 BGB "billig" seien. Dadurch seien die Kunden gegen "unbillige" Preisänderungen geschützt, und nur darauf hätten sie Anspruch. Dem kann bereits im Ansatz nicht gefolgt wer- den. Zwar nimmt der Bundesgerichtshof für auf eine längere Laufzeit angelegte Spar- und Darlehensverträge mit einer variablen Verzinsung an, dass die Wahl zwischen einer gleich bleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der Vertrags- 2 - 3 - partner darstelle und keiner AGB-Inhaltskontrolle unterliege, so dass die bei Unwirksamkeit nur der Zinsänderungsklausel entstehende Regelungslücke (hinsichtlich des "Wie" der Zinsänderung) im Wege ergänzender Vertragsausle- gung geschlossen werden könne (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422, Tz. 11, 16 und 18 m.w.N.). Diese Rechtsprechung lässt sich aber auf die vorliegende Fallgestaltung schon deshalb nicht übertra- gen, weil die Parteien im Streitfall keinen von vornherein variablen Preis verein- bart haben. Bei dieser Preisänderungsklausel geht es vielmehr um die in vollem Umfang der AGB-Inhaltskontrolle unterliegende Befugnis der Beklagten zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises, so dass es bereits an einer in eine bestimmte Richtung weisenden Grundsatzent- scheidung der Parteien zur interessengerechten Schließung der Vertragslücke fehlt (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, juris, Tz. 46). Ball Dr. Frellesen Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2006 - 34 O 611/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2008 - 21 U 160/06 -