Entscheidung
VI ZR 72/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 72/09 vom 26. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Februar 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die in § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 AMG geregelte Kausalitätsvermutung greift nicht ein, weil die bei der Klägerin gegebenen Risikofaktoren nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen für sich allein geeignet waren, einen Herzinfarkt auszulösen (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG). Für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises reicht die geltend gemachte Erhöhung des Herzinfarktrisikos nicht aus. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 55.966,12 € Galke Zoll Wellner Pauge Stöhr Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 23.05.2007 - 2 O 159/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 05.02.2009 - 5 U 144/07 -