Entscheidung
IV ZR 231/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
7Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 231/07 Verkündet am: 20. Januar 2010 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 8. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2007 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Be- klagten entschieden worden ist, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 24. November 2006 insgesamt zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Streitwert: 3.000 € Von Rechts wegen Tatbestand: 1. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi- cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe- 1 - 3 - nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No- vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu- satzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel- lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags- parteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver- sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen- de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er- setzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege- lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan- wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie- den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll- endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage- satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche- rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra- gen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Ver- sicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ih- rer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahr- gang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre 2 - 4 - pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Mul- tiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbe- schäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS). 2. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstel- lung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicher- te, die Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten, die Zulässigkeit der Festschreibung von Berechnungselementen (Steuerklasse, Einkünfte) zum Umstellungsstichtag, die Höhe der der Klägerin erteilten Startgut- schrift von 53,73 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 214,92 €) und die Höhe der der Klägerin mittlerweile gezahlten Betriebsrente. 3 Die am 20. September 1942 geborene und somit einem rentenna- hen Jahrgang zugehörige Klägerin hat als Beschäftigte im öffentlichen Dienst bis zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) 301 Umlage- monate und bis zum Rentenbeginn am 1. Februar 2005 weitere 37 Umla- gemonate bei der Beklagten zurückgelegt. In der gesetzlichen Renten- versicherung hat sie darüber hinaus weitere 193 Umlagemonate vorzu- weisen, während derer sie nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt war (so genannte Vordienstzeiten). Sie nimmt seit 1. Februar 2005 im Rah- men einer vorgezogenen Altersrente Rentenleistungen in Anspruch. Da- bei bezieht sie seither vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine monatliche Altersrente und von der Beklagten eine monatliche Be- triebsrente in Höhe von zunächst 225,56 € netto, seit 1. Juli 2005 von 227,83 € netto (vgl. Rentenmitteilung der Beklagten vom 13. Juli 2005). Deren Höhe wurde auf der Grundlage der neuen Satzung der Beklagten 4 - 5 - in der Weise errechnet, dass zunächst nach den vorgenannten Über- gangsbestimmungen für rentennahe Versicherte die Startgutschrift (53,73 Versorgungspunkte) für den 31. Dezember 2001 ermittelt und so- dann die seit dem 1. Januar 2002 bis zum Rentenbeginn nach dem neu- en Punktemodell erworbenen Versorgungspunkte (3,52 Versorgungs- punkte) hinzugerechnet wurden. In der Rentenberechnung ist die so ge- nannte Mindestgesamtversorgung (§ 79 Abs. 2 VBLS i.V. mit § 41 Abs. 4 VBLS a.F.) mitberücksichtigt, zur Hälfte berücksichtigt sind die Vor- dienstzeiten der Klägerin. Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Ren- te ist ein Abschlag von 1,5% vorgenommen worden (vgl. § 35 Abs. 3 VBLS). 3. Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Betriebsrente müsse nach den früheren, vor der Systemumstellung gültigen Satzungsbestimmungen ermittelt werden. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung der Be- klagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiede- nen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen und ihre Vordienstzeiten in vollem Umfang zu berücksichtigen. Schließlich wendet sie sich dagegen, dass die grundsätzlich bruttobezo- gene Gesamtversorgung auf einen nettobezogenen Betrag begrenzt werde, bei dem etwa Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vom ge- samtversorgungsfähigen Entgelt in Abzug gebracht würden. Die mit der 19. Satzungsänderung am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Nettobe- grenzung möge zwar seinerzeit dem Abbau einer Überversorgung ge- dient haben, doch könne davon angesichts der inzwischen eingetretenen Rentenkürzungen keine Rede mehr sein. 5 4. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen hat 6 - 6 - das Landgericht auf einen hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin fest- gestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindes- tens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung (in der Fassung der 41. Satzungsände- rung) zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt die Wiederherstellung des klageabweisenden amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre bisherigen Anträge vollen Umfangs weiter. 7 Entscheidungsgründe: Nur die Revision der Beklagten hat Erfolg.8 I. Den Angriffen der Revision der Klägerin hält das Berufungsurteil stand. 9 1. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind wirk- sam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101) hat er dies bestä- tigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung 10 - 7 - von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Ges- taltungsspielraumes getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch für Zugrundelegung der fiktiven, sich bei Vollendung des 63. Lebensjahres ergebenden Versorgungsrente (BGHZ 178, 101 Tz. 39-45), die Festschreibung der Rechengrößen, wie etwa des Entgelts, des Familienstandes und der Steuerklasse, zum Umstel- lungsstichtag (BGHZ aaO Tz. 46 ff.). Im Falle der Klägerin ist hierzu im Übrigen anzumerken, dass sie nicht geltend gemacht hat, dass sich bei ihr persönlich zwischen dem Umstellungsstichtag und dem Renteneintritt Änderungen der Steuerklasse oder nennenswerte Gehaltserhöhungen ergeben hätten. Weiter begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass den rentennahen Versicherten lediglich im Rahmen einer Besitz- standsregelung die Vorteile aus der Halbanrechnung von Vordienstzei- ten belassen werden, eine Vollanrechnung aber nicht stattfindet (BGHZ aaO Tz. 54-59). Im Einzelnen wird ergänzend auf die Ausführungen in den genannten Senatsurteilen, die sich auch zu den weiteren Revisions- angriffen der Klägerin verhalten, verwiesen. 11 2. Es liegt keine unzulässige Rückwirkung darin, dass die am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger veröffentlichte neue Satzung der Be- klagten die Systemumstellung bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2001 vorgenommen hat. Denn die Tarifvertragsparteien hatten sich schon vor dem Umstellungsstichtag am 13. November 2001 im so genannten Altersvorsorgeplan auf die Systemumstellung geeinigt 12 - 8 - und dies auch ausreichend öffentlich gemacht. Insofern war ein schutz- würdiges Vertrauen der Versicherten darauf, dass die Regeln der alten Satzung über den 31. Dezember 2001 hinaus Bestand hätten, nicht mehr begründet. 3. Anders als die Revision meint, verstoßen die Übergangsrege- lungen für rentennahe Versicherte in der neuen Satzung der Beklagten auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip der Normenklarheit oder das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96 - VersR 2000, 835 unter 2 c, cc) ange- merkt, dass das frühere Satzungswerk der Beklagten eine Komplexität erreicht habe, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögli- che, zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Erwerbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Eine weitere Zunahme dieser Komple- xität könne an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen, sei es weil die Ar- beitnehmer dadurch in der freien Wahl ihres Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG) in unzumutbarer Weise behindert würden, sei es weil sich die sachliche Rechtfertigung für Ausdifferenzierungen im Normenge- flecht nicht mehr nachvollziehen lasse und somit die Beachtung des all- gemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr gewährleistet werden könne. Das Bundesverfassungsgericht hat die frühere Satzung der Beklagten aber trotz dieser Bedenken als gerade noch rechtlich hin- nehmbar bewertet. Soweit die Übergangsregelungen der §§ 78 und 79 VBLS darauf zurückgreifen, kann insoweit nichts anderes gelten. Im Üb- rigen ist das seit der Systemumstellung gültige Punktesystem dadurch gekennzeichnet, dass es die Rentenentwicklung im Gegensatz zum frü- heren Gesamtversorgungssystem weitgehend von externen Faktoren 13 - 9 - abgekoppelt und damit eine insgesamt überschaubarere Regelung ge- troffen hat. Dass die Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte dennoch auf die komplizierten Bestimmungen der früheren Satzung der Beklagten zurückgreifen, dient allein dem Ziel, dieser Gruppe von Versi- cherten einen weitergehenden Besitzstandsschutz zu gewähren als der Gruppe der rentenfernen Versicherten. 4. Wegen der Angriffe der Klägerin auf die mit der 19. Satzungs- änderung vom 10. November 1983 (BAnz Nr. 53 vom 15. März 1984) ab dem 1. Januar 1985 eingeführte Nettobegrenzung der Versorgungsrente nach § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. a-e VBLS a.F. und die insoweit zu berück- sichtigenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verweist der Senat auf seine Entscheidung BGHZ 103, 370, 383 ff. und das Senatsur- teil vom 10. Dezember 2003 (IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 b, bb). 14 - 10 - 15 III. Auf die Revision der Beklagten waren das Berufungsurteil auf- zuheben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die Kla- ge abzuweisen. Insoweit wird auf die oben stehenden Ausführungen ver- wiesen. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, ist ein unzu- lässiger Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Rechte der Klägerin nicht ersichtlich. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.2006 - 2 C 16/06 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.07.2007 - 6 S 61/06 -