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Entscheidung

VII ZR 91/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 91/09 vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in Kassel vom 6. April 2009 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Werklohn sei mangels Abnahme nicht fällig, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht vorliegt. Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Hinweispflicht verletzt, veranlasst die Zulassung ebenfalls nicht, weil nicht dargetan ist, was der Kläger bei ordnungsgemäßem Hinweis vorgetragen hätte. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 43.373,89 € Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 24.03.2006 - 8 O 93/03 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 06.04.2009 - 25 U 78/06 -