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4 StR 562/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 562/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Juli 2009 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte in den Fällen III. 3. und 4. der Urteilsgründe der Geiselnahme in Tateinheit mit Entziehung Min- derjähriger und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist, b) in den Einzelstrafaussprüchen bezüglich dieser Fäl- le und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung, wegen Geiselnahme, wegen Entziehung Minderjähriger in Tateinheit mit fahr- lässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen Bedrohung zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt; außerdem hat es eine Maßregelan- ordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen. Mit seiner hiergegen eingelegten Re- 1 - 3 - vision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen (vorläufigen) Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat verkannt, dass das Verbrechen der Geiselnahme und das Vergehen der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs, die bei isolierter Betrachtungsweise in Tatmehrheit zueinander stehen, durch das Ver- gehen der Entziehung Minderjähriger zur Tateinheit verbunden werden, weil dieses seinerseits mit jedem der anderen Delikte tateinheitlich zusammentrifft. Diese Wirkung tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann ein, wenn eines der betroffenen Delikte schwerer wiegt als dasjenige, das die Verbindung begründet (vgl. BGHSt 31, 29, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klam- merwirkung 7 m.w.N.; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. Vor § 52 Rdn. 30). 2 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte gegen die An- nahme von Tateinheit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 3 Die abweichende rechtliche Bewertung der Konkurrenzverhältnisse in den Fällen III. 3. und 4. der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der insoweit er- kannten Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung der für sich gesehen nicht zu beanstandenden Gesamtstrafe nach sich. 4 Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht, da die- se rechtsfehlerfrei getroffen sind. Ergänzende Feststellungen, die zu den bishe- rigen nicht in Widerspruch stehen, bleiben zulässig. Vorsorglich weist der Senat 5 - 4 - darauf hin, dass die neu zu bemessende Einzelstrafe die Summe der beiden aufgehobenen Einzelstrafen nicht überschreiten darf. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanović Ernemann