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Entscheidung

2 StR 447/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 447/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2010 ge- mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 24. Juni 2009 mit den Feststellungen aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung und gefährli- cher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen spielten der Angeklagte, das spätere Tatop- fer und ein Dritter am Tattag seit dem frühen Morgen im Haus des Geschädig- ten Karten und konsumierten dabei erhebliche Mengen Alkohol. Gegen 16.30 Uhr fütterte der Angeklagte eine fremde Katze aus der Nachbarschaft, worüber der Geschädigte seinen Unmut zum Ausdruck brachte. Daraufhin verließ der Angeklagte das Haus, holte aus dem Hof eine Axt und äußerte ins Wohnzim- mer zurückkehrend gegenüber seinen Mitspielern, er werde sie totschlagen. Anschließend griff er, die Axt schwingend, den Geschädigten an, dem - von zwei Schlägen nur gestreift - leicht verletzt die Flucht zu einem Nachbarhaus 2 - 3 - gelang, von wo aus er die Polizei verständigte. Währenddessen setzte sich der Angeklagte wortlos zu dem dritten im Wohnzimmer verbliebenen Spieler und wartete auf das Eintreffen der Polizei. Eine ihm um 18.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 2,91 Promille. 2. Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, der Angeklagte sei infolge des zuvor genossenen Alkohols aufgrund eines mit- telgradigen Rausches nur erheblich vermindert in der Lage gewesen, sein Ver- halten zu steuern. Mit der Frage einer möglichen Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt wies der Angeklagte - was das Landgericht nicht bedacht hat - eine BAK von 3,41 Promille auf. Bei einer solch hohen Blutalkoholkonzentration ist regelmäßig die Prüfung einer Aufhebung der Schuldfähigkeit veranlasst (Fischer, StGB 57. Aufl. § 20 Rdn. 19 ff. m.w.N.). Zu einer solchen Prüfung bestand hier auch Veranlassung im Hinblick auf das kaum nachvollziehbare Tatmotiv, das unge- wöhnliche Nachtatverhalten und angesichts des Umstandes, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte weder generell zu Wut- und Aggressionsausbrüchen neigt noch sonst für aggressive Entgleisungen bekannt ist (UA 9). 3 - 4 - 3. Die aufgezeigte Lückenhaftigkeit des Urteils führt zu dessen Aufhe- bung und Zurückverweisung. Der neue Tatrichter wird - sollte er erneut zu einer entsprechenden Verurteilung kommen - zu bedenken haben, dass bei Verhän- gung von einzelnen Geldstrafen, die in einer Gesamtstrafe aufgehen, neben der Anzahl der Tagessätze auch immer die Tagessatzhöhe festzusetzen ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). 4 Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Krehl