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Entscheidung

4 StR 536/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 536/09 vom 12. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2010 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. Mai 2009 wird als un- begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. 3. Dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten, im Revi- sionsverfahren eine Hauptverhandlung durchzuführen und über diesen Antrag vor einer Sachentscheidung zu befinden, war nicht zu entsprechen. Dem Anspruch des Revisionsführers auf rechtliches Ge- hör nach Art. 103 Abs. 1 GG wird im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen, dass eine Verwerfung nur auf einen zu begründenden und dem Revisionsführer zuzustellenden Antrag der Staats- anwaltschaft ergehen darf, auf den dieser gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO erwidern kann (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02 m.w.N.). Liegen die Voraus- setzungen des § 349 Abs. 2 StPO vor, besteht ein An- spruch auf Revisionshauptverhandlung weder nach ein- - 3 - fachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH, Be- schlüsse vom 4. März 2008 - 1 StR 16/08 - und vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, NStZ-RR 2009, 252 = wistra 2009, 283). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer