Urteil
1 StR 272/09
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist die gesetzliche Vergütung eines Wahlverteidigers wegen besonderem Umfang und besonderer Schwierigkeit unzumutbar, kann nach § 42 Abs.1 RVG eine Pauschgebühr festgestellt werden.
• Die Pauschgebühr darf das Doppelte der für die gesetzlichen Gebühren geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen (§ 42 Abs.1 Satz 4 RVG).
• Die Festsetzung der konkreten Pauschhöhe liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts unter Abwägung von Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit.
Entscheidungsgründe
Festsetzung einer Pauschvergütung für Wahlverteidiger im Revisionsverfahren • Ist die gesetzliche Vergütung eines Wahlverteidigers wegen besonderem Umfang und besonderer Schwierigkeit unzumutbar, kann nach § 42 Abs.1 RVG eine Pauschgebühr festgestellt werden. • Die Pauschgebühr darf das Doppelte der für die gesetzlichen Gebühren geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen (§ 42 Abs.1 Satz 4 RVG). • Die Festsetzung der konkreten Pauschhöhe liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts unter Abwägung von Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit. Der Wahlverteidiger Dr. K. beantragte für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung statt der gesetzlichen Gebühren eine Pauschvergütung in Höhe von 2.600 Euro. Die Bundeskasse hielt die gesetzlichen Höchstgebühren von zusammen höchstens 1.400 Euro für nicht zumutbar und schlug eine Pauschvergütung von 2.100 Euro vor. Streitgegenstand war die Feststellung einer angemessenen Pauschgebühr nach § 42 RVG. Relevante Tatsachen sind der besondere Umfang und die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit des Wahlverteidigers sowie dass derselbe bereits im Verfahren vor dem Landgericht mit den entscheidungserheblichen Fragen befasst war. Es ging nicht um die Verfahrensinhalte selbst, sondern ausschließlich um die Höhe der zuerkennenden Vergütung. • Rechtliche Grundlage ist § 42 Abs.1 RVG; bei Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren kann eine Pauschgebühr festgestellt werden. • Die Pauschgebühr ist gesetzlich auf das Doppelte der betreffenden Höchstbeträge begrenzt; innerhalb dieses Rahmens trifft das Gericht eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung. • Unter Abwägung des Umfangs und der Schwierigkeit der Verteidigungstätigkeit einschließlich der Revisionshauptverhandlung ist eine Pauschgebühr von 2.100 Euro angemessen. • Ein Anspruch auf die nahezu vollständige Verdopplung der Höchstgebühr besteht hier nicht, weil kein derartiger Sonderfall vorliegt; maßgeblich ist auch, dass der Wahlverteidiger bereits im erstmaligen Verfahren mit den entscheidungserheblichen Fragen befasst war. Der Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschvergütung wurde teilweise stattgegeben: Es wurde eine Pauschvergütung von 2.100 Euro festgesetzt. Der weitergehende Antrag auf eine höhere Pauschvergütung (2.600 Euro) wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung beruht auf § 42 RVG und der pflichtgemäßen Ermessensausübung innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Höchstgrenze; wegen des bereits vorliegenden Engagements des Verteidigers im vorangegangenen Verfahren war die maximale Verdopplung der Höchstgebühr nicht gerechtfertigt. Damit erhält der Wahlverteidiger eine vergütungsrechtlich angemessene Pauschale, jedoch nicht den beantragten höheren Betrag.