Entscheidung
V ZR 124/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 124/09 vom 7. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Mai 2009 wird zurück- gewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfra- gen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist aus den dargelegten Gründen auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder- lich (§ 453 Abs. 2 ZPO). Zwar rügt die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht, dass das Be- rufungsgericht die Zurückweisung des Aufrechnungseinwands rechtsfehlerhaft auf § 533 ZPO gestützt hat, der nur für den von dem Beklagten im Berufungsrechtszug erhobenen Aufrechnungs- einwand, aber nicht für die von dem Kläger im Wege der Replik erklärte Aufrechnung gilt, und zwar auch dann nicht, wenn es sich - wie hier - um eine Vollstreckungsgegenklage handelt (vgl. zu § 530 Abs. 2 ZPO a.F.; BGH, Urt. v. 28. Mai 1990, II ZR 248/89, NJW-RR 1990, 1470). Die Beschwerde zeigt jedoch nicht die Ent- scheidungserheblichkeit des Fehlers auf. Da nach § 2040 Abs. 2 BGB eine Aufrechnung gegen eine zum Nachlass gehörende For- derung mit einem Anspruch gegen einen Miterben nicht zulässig ist, hätte etwas dazu ausgeführt werden müssen, warum der Klä- ger dennoch gegen den titulierten Kaufpreisanspruch der Erben- gemeinschaft mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer - 3 - von ihm behaupteten Entwendung von Maschinenteilen durch den Beklagten zu 1 aufrechnen kann. Daran fehlt es. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 34.256,26 €. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.04.2007 - 3 O 375/02 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.05.2009 - 4 U 91/07 -