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IX ZR 165/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 165/07 vom 21. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 21. Dezember 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 22. Okto- ber 2009 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin über- prüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Beklagten sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Entsprechend hat der Senat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwer- de begründet (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 1 Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfah- rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach 2 - 3 - dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Ver- fassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begrün- dung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels ei- ner Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Ge- hörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT- Drucks. 15/3706 S. 16). Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.07.2006 - 10 O 346/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.09.2007 - 6 U 134/06 -