Entscheidung
2 StR 532/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 532/09 vom 16. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 16. Juli 2009 im Ausspruch über die Maßre- gel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Maß- regelanordnung, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB hat das Landgericht auf die Erwägung gestützt: "Anhaltspunkte dafür, dass eine Entziehungskur aus- sichtslos erscheint … sind nicht erkennbar geworden". Dies ist rechtsfehlerhaft. 2 - 3 - Nach § 64 Satz 2 StGB kommt es darauf an, ob eine hinreichend konkrete Er- folgsaussicht der Maßregel besteht. Hierzu finden sich im Urteil keine Feststel- lungen. Die erforderliche Erfolgsaussicht lässt sich auch aus dem Gesamtzu- sammenhang der Urteilsgründe nicht sicher entnehmen. Eine früher durchge- führte einjährige Therapie hatte nur bis zum Jahre 2000 Erfolg; außerdem hat der Angeklagte nach einer ambulanten Therapie im Jahre 2003 seinen Alkohol- konsum nicht aufgegeben, sondern lediglich zeitweise eingeschränkt und da- nach wieder erheblich gesteigert. Der Angeklagte hat zwar angegeben, er habe ein Alkoholproblem, meint aber insoweit schon "sehr viel daran getan" zu haben (UA 42), was - auch unter Berücksichtigung der gescheiterten Therapieversu- che - gegen einen Therapiewillen sprechen könnte. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs und in- soweit zur Zurückverweisung. Entgegen der Auffassung der Revision liegt hierin kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 StPO, weil eine andere Strafkammer des Landgerichts von einer Maßnahme nach § 64 StGB absehen könnte und dem Angeklagten damit die Möglichkeit einer Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB genommen wäre. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist gemäß § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO vom Verbot der Schlechterstellung ausgenommen (vgl. KK- Kuckein StPO 2008 § 358 Rdn. 24). Die mögliche Entlassung zum Halbstrafen- zeitpunkt gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB stellt lediglich eine gesetzliche Folge der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB dar und setzt diese voraus. Dem entsprechend kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte durch die denkbare Nichtanwendung der Vollstreckungsregeln des § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB beschwert sein kann (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 StR 624/07). 3 - 4 - Der Senat kann im Übrigen ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der Freiheitsstrafe ausge- wirkt hat. 4 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt