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Entscheidung

VI ZB 51/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 51/09 vom 15. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Beschwerdewert: 221.066,68 € Gründe: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz der künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung in ihrer Einrichtung am 25. und 26. Februar 2003 verpflichtet ist. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens abgewiesen. 1 Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Behandlung des Klägers durch die Ärzte der Beklagten unter medizinischen Gesichtspunkten weitge- hend nicht zu beanstanden sei. Dies gelte trotz der in der Notaufnahme am 25. Februar 2003 unterbliebenen Untersuchung auf die genetisch bedingte 2 - 3 - Stoffwechselstörung MCAD (Medium Chain AcylCoA Dehydrogenase) und der Unterlassung einer sofortigen Wärmezufuhr nach der stationären Aufnahme am folgenden Tag. Der Kläger sei hinreichend mit Sauerstoff versorgt worden. Nicht akzeptabel und aus medizinischer Sicht unverständlich sei allerdings, dass die Ärzte der Beklagten versäumt hätten, unmittelbar nach der stationären Aufnahme die bestehende Hypoglykämie des Klägers festzustellen und Gluko- se zuzuführen. Jedoch habe sich dieses Versäumnis auf die gesundheitliche Situation des Klägers nicht mehr ausgewirkt. Aus dem Zustand des Klägers bei seiner Einlieferung müsse geschlossen werden, dass auch mit der früheren Gabe von Glukose dem Kläger nicht genug Kalorien zugeführt worden wären, um die Wirkung der bereits im Körper des Klägers vorhandenen Giftstoffe zu vermindern. Gegen das am 20. Januar 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Februar 2009 Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Begründungsfrist hat er die Berufung mit Schriftsatz vom 20. April 2009 begründet. Das Beru- fungsgericht hat nach Erteilung eines Hinweises mit Fristsetzung zur Stellung- nahme die Berufung durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig ver- worfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. 3 II. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:4 Die Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO. Sie beschränke sich auf die Wiederholung der Auffassung des Klägers, dass die Behandlung im Hause der Beklagten fehlerhaft gewesen sei, ohne jedoch konkret auf die dem Urteil zugrunde lie- 5 - 4 - genden Ausführungen des Sachverständigen einzugehen und darzulegen, auf- grund welcher konkreten Anhaltspunkte im vorliegenden Fall Anlass zu einer erneuten Tatsachenfeststellung bestehe. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 9. Juli 2009 ausführlich zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung nehme und die Feststellungen des Sachverständigen teilweise als falsch oder widersprüchlich angreife und dazu ausführe, die fehlende bzw. nicht rechtzeiti- ge Glukosezufuhr sei jedenfalls mitursächlich für die beim Kläger eingetretene Schädigung des Gehirns gewesen, seien diese Ausführungen nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgt und könnten daher die fehlende Auseinan- dersetzung mit den tragenden Urteilsgründen im Rahmen der Berufungsbe- gründung nicht mehr heilen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Das Berufungsge- richt versagt aufgrund von überspannten Anforderungen an die Ordnungsmä- ßigkeit der Berufungsbegründung dem Kläger den Zugang zur Berufungsin- stanz. Die angefochtene Entscheidung beruht mithin auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Versagung wirkungsvollen Rechtsschutzes für den Beschwerdeführer (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 6 a) § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO konkretisiert die inhaltlichen An- forderungen an die Berufungsgründe und trägt der verstärkten Funktionsdiffe- renzierung zwischen erster und zweiter Instanz Rechnung. Da die Berufung in erster Linie ein Instrument zur Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung sein soll, muss sich sinnvoller Weise auch der Inhalt der Berufungsbegründung an dieser Zielsetzung orientieren. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO sind auf das Prü- fungsprogramm des § 513 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuge- schnitten, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auf das des § 513 Abs. 1 ZPO i.V.m. 7 - 5 - §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO. Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die an- gefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständli- che Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Beru- fungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (BGH, Be- schluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 - NJW-RR 2008, 1308, 1309; Urteile vom 14. November 2005 - II ZR 16/04 - NJW-RR 2006, 499, 500; vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02 - NJW 2003, 3345 und vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97 - NJW 1998, 3126). Die Darstellung muss dabei auf den Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06 - NJW-RR 2007, 1363). Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festge- stellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begrün- dung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen aus- nahmsweise nicht bestehen soll. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 ZPO regeln diese Anforderungen näher. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss der Be- rufungsführer konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil be- gründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochte- nen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entge- gensetzt (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04 - VersR 2006, 285 Rn. 8; BGHZ 162, 313, 317 f.; Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 - NJW-RR 2008, 1308 Rn. 11 m.w.N.). Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit genügt die Mitteilung der Umstände, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Aus- - 6 - führungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 - NJW-RR 2003, 1580). Die Begründung des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen. b) In der Rechtsmittelschrift wendet er sich gegen die Würdigung des Landgerichts, dass der Beklagten ein Behandlungsfehler bei der ersten Be- handlung des Klägers am 25. Februar 2003 in der Notfallaufnahme nicht anzu- lasten sei. Hierzu trägt der Beschwerdeführer vor, den Ärzten der Beklagten habe zum ersten Einlieferungszeitpunkt am 25. Februar 2003 bekannt sein müssen, dass im Gegensatz zu anderen Bundesländern im Lande Brandenburg bei älteren, aber auch bei im Jahr 2001 geborenen Kindern, im Rahmen der Untersuchung U1 ff. keine MCAD-Mangel-Untersuchungen über eine Stoff- wechselerkrankung durchgeführt worden seien und deshalb dem Kläger in je- dem Fall Flüssigkeit hätte zugeführt werden müssen. Hierfür bietet er Beweis an durch den Zeugen F. und Sachverständigengutachten. Er weist darauf hin, dass bei ausreichender Flüssigkeitszufuhr am 25. Februar 2003 die Krampfan- fälle nicht aufgetreten wären. 8 Des Weiteren bemängelt der Kläger, dass das Landgericht Behandlungs- fehler der Beklagten in Form von unterlassenen Maßnahmen gegen die Unter- kühlung und die Sauerstoffunterversorgung nach der stationären Aufnahme des Klägers am 26. Februar 2003 verneint habe. Auch hierzu bietet er Beweis durch Sachverständigengutachten an. 9 Im Übrigen stimmt die Berufungsbegründung zwar in der Würdigung des Behandlungsgeschehens mit der im Urteil des Landgerichts überein, dass es inakzeptabel gewesen sei, dem Kläger nicht sofort nach der Aufnahme in das Krankenhaus Glykose zuzuführen. Doch behauptet der Beschwerdeführer, dass es bei rechtzeitiger richtiger Behandlung zu keiner Störung in dem nunmehr vorliegenden Ausmaße gekommen wäre und das Landgericht die damit ver- 10 - 7 - bundenen Leiden des Klägers verkannt habe. Mit Recht sieht die Rechtsbe- schwerde darin die Rüge, dass das Landgericht unter Verkennung der Recht- sprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362 f.) eine bloße Mitursächlichkeit des groben Behandlungsfeh- lers für den Zustand des Klägers nicht in Erwägung gezogen habe. c) Da mithin innerhalb der Berufungsfrist Gründe der Anfechtung genannt worden sind, ist die Berufung zulässig. Das Berufungsgericht wird danach zu 11 - 8 - prüfen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit das Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 9. Juli 2009 im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Senat, BGHZ 159, 245, 249). Galke Zoll Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 15.01.2009 - 11 O 55/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.07.2009 - 12 U 31/09 -