Entscheidung
II ZR 271/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 271/07 vom 7. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender einstimmig beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Gewährung von Prozesskos- tenhilfe als Revisionskläger wird zurückgewiesen. 2. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be- absichtigt, die Revisionen der Beklagten durch Beschluss ge- mäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 2.620,00 € Gründe: I. Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechts- verfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Der Senat müsste seine Revision nach § 552 a ZPO zurückweisen. 1 II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revisionen liegen nicht vor; sie haben auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). 2 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 3 - 3 - Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Da die Beklagten bereits aus Prospekthaftung im engeren Sinn haften, ist die bankrechtlichte Erlaubnis- pflichtigkeit der Tätigkeit der M. AG & Co. KG (im Folgenden: M. ) nicht entscheidungserheblich und im Revi- sionsverfahren nicht klärungsfähig. Im Übrigen ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 130, 262 ff.; BVerwG, ZIP 2009, 1899 ff.), der sich der Senat in den ebenfalls die M. betreffenden Urteilen vom 7. Dezember 2009 (II ZR 15/08, 33/08, 41/08, 58/08, 115/08, 122/08, 139/08, 205/08 und 32/09) angeschlossen hat, inzwischen geklärt, dass Kommanditge- sellschaften, die mit Geldern von Kapitalanlegern Wertpapiere und Fondsanteile rechtlich auf eigene Rechnung erwerben, halten und veräußern, zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin am 5. Mai 2004 keine erlaubnispflichtigen Bankge- schäfte betrieben. Klärungsbedürftige Fragen zur Prospekthaftung im engeren Sinn stellen sich nicht. 4 Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Haftung der Beklagten aus Prospekthaftung im engeren Sinn nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. 5 2. Die Revisionen haben auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungs- gericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass beide Beklagten aus Prospekt- haftung im engeren Sinne haften, da der für die M. erstellte Emissionspros- pekt unrichtig war und sie prospektverantwortlich sind. 6 7 a) Der Prospekt war unrichtig, wie das Berufungsgericht zutreffend fest- gestellt hat. Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein kön- nen, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden (Senat, - 4 - BGHZ 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 7; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106). Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier in den ersten Jahren - im Wesentlichen in eine Beteiligung an einem dritten Un- ternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unterneh- mens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken. Der Prospekt stellte das Geschäftsmodell der I. GmbH & Co. KG (im Folgenden: I. ), in die die M. in den ersten Jahren im Wesentlichen investierte, nicht richtig dar. Der Emissionsprospekt sah den Aufbau eines Vertriebs durch Exklusivvertreter vor, während tatsächlich mit den Anlagegeldern Mehrfachagenten geworben und geschult werden sollten. Ent- gegen der Auffassung der Revisionen lässt sich daraus, dass die Vertriebsmit- arbeiter in den von der I. vermittelten Produktionsbereichen exklusiv für die I. tätig werden "sollen", nicht entnehmen, dass ihre ausschließliche Tätigkeit für die I. erst als am Ende des Vertriebsaufbaus erreichbares Ziel vorgesehen war. Auch wenn - wie die Revisionen meinen - ein Vertriebs- netz mit Exklusivvertretern im Regelfall nur über ein Vertriebsnetz von Mehr- fachvertretern entwickelt werden könnte, rechtfertigt dies die Fehlinformation nicht, sondern erforderte selbstverständlich die Offenlegung gegenüber den Anlegern. Für die Bewertung der mit dem Geschäftsmodell der I. ver- bundenen Chancen und Risiken, insbesondere den Ertrag der eingesetzten Mittel, ist es von Bedeutung, ob es als so zugkräftig einzuschätzen ist, dass die mit den eingeworbenen Anlegergeldern geschulten Mitarbeiter ausschließlich Produkte der I. vertreiben können, oder ob sie daneben auch andere Vermögensanlagen vermitteln, so dass die von den Anlegern aufgebrachten Mittel für die Schulung ihren Zweck möglicherweise verfehlen und der zu erwar- tende Ertrag für die I. entfällt oder jedenfalls geringer ausfällt. 8 - 5 - b) Das Berufungsgericht hat zu Recht beide Beklagte für prospektver- antwortlich gehalten. 9 aa) Nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne haf- ten die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Ma- nagement bilden oder beherrschen (Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 12; 123, 106, 109 f.; 83, 222, 223 f.; 79, 337, 340 ff.; 72, 382, 387; 71, 284, 287 ff.; außerdem BGHZ 115, 213, 217 f.). Der Beklagte zu 1 bildete als Vorstand der DP. AG (im Folgenden: DP.), der einzigen Komple- mentärin der M. , das Management der Gesellschaft. 10 bb) Prospektverantwortlicher ist aber auch der Beklagte zu 2. Neben den Initiatoren, Gründern und Gestaltern der Gesellschaft, soweit sie das Manage- ment bilden oder beherrschen (Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 12; 123, 106, 109 f.; 83, 222, 223 f.; 79, 337, 340 ff.; 72, 382, 387; 71, 284, 287 ff.; BGHZ 115, 213, 217 f.), haften auch die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen, auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Ein- fluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (Senat, BGHZ 79, 337, 340/348; BGHZ 158, 110, 115; 115, 213, 217 f.; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - III ZR 185/05, NJW-RR 2007, 1479 Tz. 11; v. 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, ZIP 2004, 606, 609; v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, WM 1995, 344, 345). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Hintermänner nach außen in Erschei- nung getreten sind (Senat, BGHZ 79, 337, 340; 72, 382, 387; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 aaO). 11 12 Das Berufungsgericht hat im Beklagten zu 2 zutreffend einen Hintermann gesehen. Er stand hinter der M. und hatte auf ihr Geschäftsgebaren besonde- ren Einfluss. Er hatte bereits aufgrund seiner Beteiligung an den hinter der M. stehenden Gesellschaften eine so einflussreiche Stellung, dass gegen seinen - 6 - Willen keine Entscheidungen getroffen werden konnten. Er war mit 50 % an der D. GmbH (im Folgenden: D. GmbH) beteiligt, die ihrerseits mit 50 % an der D. AG (im Folgenden: D. AG) beteiligt war, der Alleingesellschafterin der DP. , der einzigen Komplementärin der Anlage- gesellschaft. Über die schon durch seine Beteiligung vermittelte starke Stellung hinaus sicherte dem Beklagten zu 2 besonderen Einfluss, dass er in den hinter der Anlagegesellschaft stehenden Gesellschaften Organ war und so die Ge- schicke der Anlagegesellschaft mittelbar lenken konnte. Er war Vorstand der D. AG, der einzigen Gesellschafterin der DP., und - zusammen mit seinem Mitgesellschafter in der D. GmbH - Aufsichtsrat der DP., der Komplementärin der M. . Als Vorstand der D. AG kontrollierte der Beklagte zu 2 zugleich den Vertrieb über deren hundertprozentige Tochter, die DV. AG. Da es für die Prospektverantwortlichkeit genügt, zu den Hinter- männern zu gehören, entfällt die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 nicht, wenn es neben ihm weitere "Hintermänner" gab und er nicht als einziger hinter der Anlagegesellschaft stand. Dass der Beklagte zu 2 sich selbst in einer ein- flussreichen Stellung sah, zeigt sein Schreiben vom 9. Dezember 2005 an die Vertriebsmitarbeiter, in dem er sich ausdrücklich als zu den Initiatoren zählend bezeichnete. c) Die unzureichende Information über die Vertriebsstruktur der I. war für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich. Entgegen der Auffas- sung der Revision des Beklagten zu 2 muss der Anleger nicht darlegen und beweisen, dass eine Entscheidung gegen die Anlage das einzig aufklärungs- richtige Verhalten war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, entspricht es vielmehr der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentschei- dung ursächlich geworden ist (Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 19; 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 16; v. 19. Juli 13 - 7 - 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106; v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Diese Vermutung sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (Senat, BGHZ 123, 106, 112 ff.), und gilt grundsätzlich bei allen Kapitalanlagen (Sen.Urt. v. 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Tz. 6; BGH, Urt. v. 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, ZIP 2009, 1264 Tz. 22 zur Anlageberatung). Goette Caliebe Drescher Löffler Bender Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss bzw. Vergleich erledigt worden Vorinstanzen: AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 13.12.2006 - 6 C 71/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2007 - 53 S 6/07 -