Entscheidung
II ZR 239/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 239/08 vom 7. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender beschlossen: Die Beschwerden der Kläger zu 8, 9, 10 und 11 gegen die Nicht- zulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2008 werden zu- rückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revi- sion zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es ist durch die übereinstimmende Rechtsprechung der Ober- landesgerichte geklärt und jedenfalls nicht mehr klärungsbedürf- tig, dass nach § 16 Satz 2 EGAktG neben der Regelung über den Nachweis in § 123 Abs. 3 AktG idF des UMAG bis zur An- passung der Satzung auch eine bestehende Satzungsregelung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts - mit der Maßgabe, dass für den Zeitpunkt der Hinterlegung oder der Ausstellung eines sonstigen Legitimati- onsnachweises auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung abzustellen ist - fortgalt. Ein Klärungsbe- darf entsteht nicht dadurch, dass der Kläger zu 11 seine Klage in zahlreichen Verfahren mit seiner abweichenden Auffassung be- gründet. Das gilt auch für die - soweit ersichtlich - von nieman- - 3 - dem geteilte Ansicht des Klägers zu 11, bei der Einladung zu ei- ner zweitägigen Hauptversammlung beziehe sich der Stichtag in § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG idF des UMAG auf jeden dieser beiden Tage und nicht nur auf den ersten Tag. Die Voraussetzungen des Hauptversammlungsbeschlusses zum regulären Delisting sind mit der Macrotron-Entscheidung des Se- nats (BGHZ 153, 47, 59) geklärt; insbesondere werden danach weder ein Vorstandsbericht noch ein Bericht eines Mehrheitsak- tionärs noch eine Prüfung des Abfindungsangebots durch einen sachverständigen Prüfer verlangt. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durch- greifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Die Klägerin zu 8, 9 und 10 tragen die Kosten des Beschwerde- verfahrens jeweils zu 10/37, der Kläger zu 11 zu 7/37 (§§ 97, 100 ZPO). Streitwert: 100.000,00 € Goette Strohn Reichart Drescher Bender Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.12.2007 - 37 O 60/07 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.10.2008 - 20 U 19/07 -