Entscheidung
4 StR 507/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 507/09 vom 3. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2009 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Magdeburg vom 1. Juli 2009 wird als unbegründet ver- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein- heit mit Raub und mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; außerdem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange- klagte mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision. Das Rechts- mittel hat keinen Erfolg. 1 Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, dass das Landgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dieser habe sich weder durch die Gegenwehr noch das Flehen des Opfers beeindrucken lassen. Diese Strafzu- messungserwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, denn damit wird zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die Tat überhaupt begangen hat anstatt von ihrer Begehung Abstand zu nehmen 2 - 3 - (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 4 StR 530/01, NStZ-RR 2002, 106 m. w. N.). Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch unter den hier gegebenen Um- ständen - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Verteidigers - nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die verhängte Rechtsfolge je- denfalls angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun- gen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach der vorgenannten Vor- schrift (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 136/05 und 1447/05, NStZ 2007, 598) liegen vor. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage einer etwaigen Aufrechterhaltung der Strafe ge- mäß § 354 Abs. 1 a StPO. Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollstän- diger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Er hält die Freiheitsstrafe von fünf Jahren für die verfahrensgegenständliche Tat ebenso wie die Gesamtfreiheitsstrafe für angemessen. 3 Tepperwien Athing Solin-Stojanović Ernemann Franke