Leitsatz
XII ZR 211/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 211/08 Verkündet am: 25. November 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 67 a.F. Vereinbart der Mieter eines Kraftfahrzeugs mit dem Vermieter gegen Entgelt eine Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung, so findet die Rechtsprechung zum Quoten- vorrecht entsprechende Anwendung. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 211/08 - LG Essen AG Bottrop - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich- ter Fuchs, die Richterin Dr. Vezina und die Richter Dose und Schilling für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landge- richts Essen vom 2. September 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Mieter eines Pkw, der eine Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung vereinbart hat, nach ei- nem Unfall Schadenskosten zu tragen hat, wenn Ansprüche gegen einen Drit- ten bestehen. 1 Mit Vertrag vom 19. Juni 2006 mietete die Beklagte bei der Klägerin, ei- nem gewerblichen Autovermietungsunternehmen, einen Pkw. 2 § 10 der allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin lautet:3 "a) Bei Unfallschäden … haftet der Mieter für Reparaturkosten …, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. … - 3 - b) Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Ent- geltes vereinbart, stellt E. den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung für Schäden am Mietfahrzeug frei. …" 4 Die Parteien vereinbarten eine Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung, wobei streitig ist, ob diese 1.500 € oder 750 € beträgt. Am 24. Juni 2006 wurde das Mietfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Schaden am Fahr- zeug betrug 4.277,56 € (4.158,51 € Reparaturkosten, 25 € Nebenkosten sowie 94,05 € Gutachterkosten). Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners akzep- tierte eine Mithaftung ihrer Versicherungsnehmerin in Höhe von 40 % und zahl- te an die Klägerin 1.711,02 €. Die Klägerin hat von der Beklagten unter Beru- fung auf deren Pflicht zur Selbstbeteiligung - vorläufig - 900 € nebst Zinsen gel- tend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte lediglich zur Zahlung von 15 € nebst Zinsen verurteilt und die wei- tergehende Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg.5 1. Das Landgericht war der Auffassung die Beklagte sei aufgrund der Vertragsbedingungen dem Grundsatz nach so zu stellen, wie sie bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung stünde. Aus Sicht des Kun- den ergebe sich aus den Vertragsbedingungen zumindest nicht mit hinreichen- der Deutlichkeit, dass er sich aufgrund der Doppelrolle der Klägerin als Vermie- 6 - 4 - terin und Kaskoversicherer schlechter stehe als im Falle einer Kaskofremdver- sicherung. Die Formulierung erwecke eher den Eindruck eines Rechtsverhält- nisses, das dem Kunden grundsätzlich dieselben Vorteile gewähren solle wie eine Vollkaskoversicherung. 7 Es gelte deshalb das Quotenvorrecht, das zu den grundsätzlichen Vortei- len der Vollkaskoversicherung zähle und seine Rechtfertigung in der Prämien- zahlung des Versicherungsnehmers finde. Wie die Vollkaskoversicherung den Übergang einer Schadensersatzforderung gegen den Dritten nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend machen dürfe, bestehe für die Klägerin da- her analog nicht das Recht, den Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Kunden gegen den für den Schaden mitverantwortlichen Dritten zu beschädi- gen, indem sie den Dritten auf Schadensersatz in Anspruch nehme, ohne des- sen Leistung den Kunden gutzuschreiben. Deshalb sei die Klage im Wesentli- chen unschlüssig. Die Beklagte stünde nämlich bei Bejahung einer Klageforde- rung ungünstiger als ein Vollkaskoversicherungsnehmer in vergleichbarer Lage. Als vollkaskoversicherte Kundin erhielte die Beklagte 4.252,56 € (4.158,51 € Reparaturkosten und 94,05 € Gutachterkosten) abzüglich 1.500 € Selbstbeteiligung, somit 2.752,56 €. Soweit sie von ihrer Versicherung keinen Ersatz bekäme, also für einen (kongruenten) Schaden von 1.500 € sowie für (inkongruente) 25 € Nebenkosten, könnte sie den Unfallgegner in Anspruch nehmen, soweit dessen Haftung für den Gesamtschaden reiche. Bei einer Haf- tung des Gegners zu 40 % und weil 1.500 € weniger als 40 % des Gesamt- schadens betrage, erhielte die Beklagte daher Ersatz in voller Höhe des kon- gruenten Schadens. Der inkongruente Schaden von 25 € sei ihr allerdings vom Unfallgegner zu 40 % erstattet worden. 8 - 5 - Da die Klägerin an die Stelle der Vollkaskoversicherung trete, müsse sie sich so stellen lassen, wie sie als Vollkaskoversicherer stünde. Als solcher wäre die Klägerin gehindert gewesen, den Unfallgegner selbst auf Schadensersatz in Höhe von 1.500 € in Anspruch zu nehmen. Den Vorrang bei der Inanspruch- nahme des Gegners habe vielmehr der Versicherungsnehmer. 9 10 Dass die Klägerin den gemäß §§ 426 Abs. 2, 840 Abs. 1 BGB bestehen- den internen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch der Beklagten durch Einzie- hung ihrer Schadensersatzforderung beim Unfallgegner in Höhe von 1.500 € zum Erlöschen gebracht habe, sei zwar nicht zu missbilligen, da die Beklagte hiermit einverstanden gewesen sei. Es handele sich aber wirtschaftlich um eine Leistung der Beklagten, die als ihre Leistung an die Klägerin aufzufassen sei, um die grundsätzliche Vergleichbarkeit der Rechtsstellung der Beklagten mit einem Vollkaskoversicherungsnehmer nicht zu stören. Damit stehe der Klägerin kein weiterer Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des kongruenten Scha- dens zu. Der Klägerin stehe lediglich gemäß § 10.a ihrer Versicherungsbedin- gungen eine Verwaltungskostenpauschale von 15 € zu, weil sie insoweit vom Unfallgegner keinen Ersatz erhalten habe. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.11 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 316/79 - WM 1981, 201 m.w.N.; zuletzt Senatsur- teil vom 20. Mai 2009 - XII ZR 94/07 - VersR 2009, 1123 ff.) ist der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen, der dem Mieter gegen Zahlung eines Entgelts nach Art einer Versicherungsprämie bei Unfallschäden Haftungsfreistellung verspricht, gehalten, diese Haftungsbefreiung nach dem Leitbild der Kaskover- sicherung auszugestalten. Nur dann genügt er seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenden Verpflichtung, schon bei der Festlegung sei- 12 - 6 - ner allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspart- ner angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn sich, wie im Streitfall, der Vermieter verpflichtet, den Mieter "nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung" freizustellen. 13 a) In der Kaskoversicherung ist anerkannt, dass der Versicherungsneh- mer bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung den sich daraus ergebenden Nachteil nicht zu tragen hat, wenn er den Schaden nicht oder zumindest nicht allein verursacht hat. Steht ihm ein Anspruch auf Ersatz gegen einen Dritten zu, so geht nach der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Nach Satz 2 der Bestimmung kann der Übergang aber nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Erhält der Versicherungsnehmer vom Versicherer seinen Schaden zum Teil ersetzt, etwa weil eine Unterversicherung (§ 56 VVG a.F.) besteht oder die Parteien des Versicherungsvertrages eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers ver- einbart haben, und bleibt der Anspruch gegen den Dritten ebenfalls hinter dem Schaden zurück (§ 254 BGB), dann stellt sich die Frage, wem der Anspruch gegen den Dritten zustehen soll. Nach einer Auffassung geht der Anspruch in Höhe der Zahlung auf den Versicherer über (sog. absolute Theorie; Nachweise bei Prölls/Martin Versicherungsvertragsgesetz 27. Aufl. § 67 a.F. Rdn. 22), nach einer anderen (sog. relative Theorie) ist der Anspruch zwischen Versicherungs- nehmer und Versicherer im Verhältnis ihrer Beteiligung am Schaden zu teilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 28; 25, 340; 47, 196) bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Ersatzan- spruchs (mit der Folge des Befriedigungsrechtes nach Abs. 1 Satz 2) insoweit, als er vom Versicherer nicht entschädigt worden ist; erst nach Deckung des Schadens durch Versicherungsleistung und Ersatzanspruch kommt der Versi- 14 - 7 - cherer zum Zuge (sog. Differenztheorie oder Quotenvorrecht des Versiche- rungsnehmers). 15 b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine uneingeschränkte Über- tragung der Rechtsprechung zur Kaskoversicherung sei bei einem Mietvertrag mit Selbstbeteiligung nicht angemessen. Es besteht kein überzeugender Grund, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers nicht anzuwenden, wenn die Mietvertragsparteien eine Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung des Mieters für Schäden am Mietfahr- zeug "nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung" vereinbaren. aa) Mit dem Argument, der Mieter habe von vornherein keinen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, insbesondere stehe dem Au- tomieter kein Anspruch auf Wertminderung zu, verkennt die Revision die Rechtsprechung zur Anwendung kaskoversicherungsrechtlicher Grundsätze auf Mietverträge. Es geht nicht darum, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche der Mieter im Falle einer Schädigung durch einen Dritten gegen diesen hat. Der Vermieter hat - gegen Zahlung einer besonderen Gebühr - dem Mieter verspro- chen, ihm die Stellung eines vollkaskoversicherten Eigentümers einzuräumen. Als solcher hätte er das Quotenvorrecht mit der Folge, dass er die Selbstbeteili- gung im Umfang des vom Unfallgegner gezahlten Ersatzes nicht tragen müsste. 16 bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, im Streitfall stehe die Ver- einbarung des Selbstbehalts von 1.500 € im Vordergrund und der Mieter müsse von vornherein damit rechnen, dass er in Höhe von 1.500 € selbst hafte. Es handelt sich insoweit um keine Besonderheit des Mietvertrages gegenüber dem Kaskoversicherungsvertrag. Auch der Kaskoversicherungsnehmer muss von vornherein damit rechnen, dass er, wenn er eine Selbstbeteiligung vereinbart hat, einen Teil des Schadens selbst tragen muss. Auch er muss keine Selbstbe- 17 - 8 - teiligung übernehmen, tut er es aber, dann weiß er von Anfang an, dass er in Höhe des Selbstbehaltes vom Versicherer nicht entschädigt wird. Gleichwohl steht ihm nach der Rechtsprechung zum Quotenvorrecht ein etwaiger Scha- densersatzanspruch gegen einen Dritten bis zur Deckung seines Gesamtscha- dens (einschließlich des vereinbarten Selbstbehalts) zu. Die rechtliche Situation des Mieters, der gegen Entgelt eine Schadensbefreiung mit Selbstbeteiligung vereinbart, ist nicht anders. Er hat - wie der Kaskoversicherungsnehmer - die Selbstbeteiligung allein zu tragen, wenn kein Anspruch gegen einen Dritten be- steht. Besteht aber ein solcher, dann stellt sich wie beim Kaskoversicherungs- nehmer mit Selbstbeteiligung die Frage, ob der Ersatzanspruch gegen den Drit- ten vorrangig dem Mieter oder dem Vermieter zugute kommen soll. cc) Auch die Interessenlage der Mietvertragsparteien, die eine Selbstbe- teiligung des Mieters vereinbart haben, verlangt kein Abweichen von den Grundsätzen der Kaskoversicherung. 18 (1) Der Sinn und Zweck des Kaskoversicherungsvertrags liegt in aller Regel darin, dem Versicherungsnehmer einen etwaigen Schaden auf jeden Fall bis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Rücksicht auf andere Ersatzan- sprüche zu ersetzen. Selbst bei alleinigem Verschulden kann der Versiche- rungsnehmer stets davon ausgehen, dass er seinen Schaden in Höhe der Ver- sicherungssumme - abzüglich einer etwa vereinbarten Selbstbeteiligung - er- setzt erhält. Bestehen anderweitige Ersatzansprüche, bestimmt das Gesetz den Übergang dieser Ansprüche auf den Versicherer, ohne dass dem Versiche- rungsnehmer ein Nachteil entstehen soll. Mit diesem gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. eingeschränkten Übergang will das Gesetz sowohl eine Begünstigung des Ersatzpflichtigen, als auch eine Bereicherung des Versicherungsnehmers verhindern. Dem Versicherer, der für seine Leistung bereits ein Entgelt in Ges- talt der Versicherungsprämie erhalten hat, soll kein weiterer Gegenwert (in 19 - 9 - Form des Übergangs von Ersatzforderungen) zukommen, so lange der Versi- cherungsnehmer noch nicht die volle Deckung für seinen Schaden erlangt hat (BGHZ 13, 28; 25, 340, 346). 20 (2) Dieser vom Gesetz für die Kaskoversicherung vorgesehene Aus- gleich der Interessen ist auch für den Mietvertrag mit Selbstbeteiligung sachge- recht. Verursacht der Mieter den Schaden allein und bestehen deshalb keine Ansprüche gegen Dritte, so wird er bis zur Höhe der Selbstbeteiligung auf jeden Fall freigestellt. Bestehen Ansprüche gegen Dritte, weil sie die Beschädigung des Mietobjektes verschuldet oder mitverschuldet haben, stellt sich wie in der Kaskoversicherung die Frage, wem sie zugute kommen sollen. Für eine Entlas- tung des Dritten besteht, wie in der Kaskoversicherung, von vornherein kein Anlass. Da der Vermieter für die Haftungsfreistellung des Mieters bereits ein Entgelt erhalten hat und davon auszugehen ist, dass dieses wertmäßig der Haf- tungsfreistellung entspricht, wäre es nicht sachgerecht, ihm die Ansprüche ge- gen Dritte in vollem Umfang zukommen zu lassen, solange der Mieter nicht voll entschädigt ist. Dies würde zu einer Bereicherung des Vermieters auf Kosten des Mieters führen und wäre genauso wenig interessengerecht wie die Berei- cherung des Kaskoversicherers zu Lasten des Versicherungsnehmers, die die Rechtsprechung mit dem Quotenvorrecht für den Kaskoversicherungsnehmer vermeiden will. dd) Auch der Hinweis der Revision, der Versicherungsnehmer müsse im Versicherungsfall einen Rabattverlust hinnehmen bzw. höhere Beiträge an den Versicherer leisten, während der Mieter diesen Nachteil nicht habe, gebietet keine unterschiedliche Handhabung. Der Mieter muss sich - wie der Versiche- rungsnehmer - die Haftungsfreistellung "erkaufen". Das Entgelt dafür kann der Vermieter, wie es auch der Kaskoversicherer tun muss, so kalkulieren, dass er, 21 - 10 - auch wenn etwaige Ansprüche gegen Dritte bis zur Höhe der Selbstbeteiligung dem Mieter zukommen, keinen Schaden erleidet. Hahne Fuchs Vézina Dose Schilling Vorinstanzen: AG Bottrop, Entscheidung vom 20.03.2008 - 10 C 154/07 - LG Essen, Entscheidung vom 02.09.2008 - 15 S 158/08 -