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Entscheidung

IX ZB 140/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 140/09 vom 12. November 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 12. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt. Gründe: I. Der Schuldner beantragte am 17. August 2006 die Eröffnung des (Re- gel-)Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nebst Restschuldbefreiung. Am 21. September 2006 beantragte er hilfsweise die Eröffnung des Verbraucherin- solvenzverfahrens. Eine Bescheinigung über den Versuch einer außergerichtli- chen Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) fügte er dem Antrag nicht bei. Nach einem entsprechenden Hinweis behandelte das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen (§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO). Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners verwarf das Landgericht am 15. Dezember 2006 als unzulässig. 1 - 3 - Mit Antrag vom 19. März 2009 nahm der Schuldner auf den aus seiner Sicht noch offenen ursprünglichen Hauptantrag Bezug und bat das Insolvenz- gericht um Entscheidung. Die Gründe zur Eröffnung des (Regel-) Insolvenzverfahrens hätten sich konkretisiert. Es lägen nunmehr Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen vor, und zwar in Form von Ansprüchen der Sozialkassen. Hilfsweise wiederholte der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des (Regel- )Insolvenzverfahrens. 2 Durch Beschluss vom 7. April 2009 hat das Insolvenzgericht das Insol- venzverfahren über das Vermögen des Schuldners in der Form des Regelver- fahrens eröffnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, die der Schuldner dar- auf gestützt hat, dass die Eröffnung nicht auf seinen ersten Hauptantrag aus dem Jahr 2006 erfolgt sei, hat das Landgericht als unbegründet zurückgewie- sen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. 3 II. Die nach §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaf- te Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es dem Schuldner an dem erforderli- chen Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Rechtsbeschwerdever- fahrens fehlt. 4 1. Mit der Eröffnung des (Regel-)Insolvenzverfahrens auf den Hilfsantrag des Schuldners vom 19. März 2009 kann über dessen Vermögen kein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet werden. Eine ersetzende Sachentscheidung (vgl. § 577 Abs. 5 ZPO) ist dem Senat daher nicht möglich. Die mit dem Hilfsantrag 5 - 4 - des Schuldners im Rechtsbeschwerdeverfahren erstrebte Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht ist wegen der eingetretenen prozessua- len Überholung durch die Verfahrenseröffnung am 7. April 2009 ebenfalls aus- geschlossen. 2. Der Schuldner ist auch nicht zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen. Ein solcher wäre allerdings ebenfalls unzulässig. Eine solche Rechtsschutzform ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenz- ordnung allgemein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil des Schuld- ners oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfor- dert, möglich erscheinen (BGHZ 158, 212, 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330; v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438 f). Solche Rechtsschutzgründe sind nach der Verfahrenseröff- nung in dem vom Schuldner gewünschten Regelverfahren nicht ersichtlich. Die Wirksamkeit der Verfahrenseröffnung wird von ihm nicht in Zweifel gezogen. 6 Soweit sich die Rechtsbeschwerde darauf beruft, dass sich durch die Eröffnung auf den späteren Insolvenzantrag des Schuldners der Schutzbereich des § 88 InsO zu dessen Lasten verschoben habe [RBB 7], trifft dies nicht zu. Bei einer einheitlichen Insolvenz ist der von § 88 InsO geschützte Zeitraum nach § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO unter Einbeziehung des ersten zulässigen und begründeten Insolvenzantrags zu ermitteln (vgl. HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 88 Rn. 29). 7 - 5 - Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Rechtsfragen zum Verhält- nis von (Regel-)Insolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren stellen sich sonach nicht. 8 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 07.04.2009 - 9 IN 97/09 - LG Aurich, Entscheidung vom 11.05.2009 - 4 T 192/09 -