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Entscheidung

IX ZA 52/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 52/08 vom 12. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 12. November 2009 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. November 2008 wird abge- lehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil die be- absichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Begründung des Berufungsurteils lässt keine Zulassungsgründe er- kennen. 1 1. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entschei- dung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatz- anfechtung verneint, ohne von der Rechtsprechung des Senats abzuweichen. Diese Voraussetzungen sind vom Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdi- gung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Ge- 2 - 3 - samtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prü- fen (BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZIP 2009, 1966, 1967 Rn. 8). Das Berufungsgericht hat dies im rechtlichen Ansatz nicht verkannt. Seine Be- urteilung, die vom Kläger vorgetragenen Umstände genügten nicht, um - auch unter Berücksichtigung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO - eine Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners festzustellen, lässt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass die vom Kläger in den Vorder- grund seiner Argumentation gestellte Inkongruenz der Deckung nur dann ein starkes Beweisanzeichen für die erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgeg- ners von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist, wenn für ihn ernst- hafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners bestehen (BGHZ 157, 242, 251; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957, 959; v. 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385, 1387 Rn. 19). Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Zwar mag es bei seiner Würdigung nicht ausdrück- lich alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte behandelt haben. Dass es we- sentlichen Vortrag des Klägers zu einer Kenntnis der Beklagten von einem Be- nachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht zur Kenntnis genommen hat, kann daraus aber nicht geschlossen werden. 3 - 4 - 2. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts die Zulas- sung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO). 4 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 05.11.2007 - 1 O 821/06 - OLG München, Entscheidung vom 06.11.2008 - 8 U 5526/07 -