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Entscheidung

VIII ZR 11/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 11/09 Verkündet am: 11. November 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. November 2008 aufgeho- ben, soweit darin zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war vom 26. März 2003 bis zum 31. März 2006 Mieter einer Wohnung des Beklagten in D. . Mit der im November 2006 erhobenen Klage hat der Kläger Rückzahlung der Kaution sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten - insgesamt 8.045,66 € nebst Zinsen - begehrt. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 1.766,36 € nebst Zinsen verurteilt. Das Landgericht hat die Berufungen beider Parteien durch Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom 1 - 3 - Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage insgesamt erstrebt. Entscheidungsgründe: 2 Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 3 Die Berufung des Beklagten sei beim unzuständigen Gericht eingelegt und deshalb unzulässig. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sei nicht das angerufene Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig. 4 Unstreitig habe der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen Wohnsitz im Inland gehabt. Auch aus § 16 ZPO ergebe sich kein allgemeiner Gerichtsstand des Klägers im Inland, denn diese Vorschrift setze voraus, dass die Partei gänzlich wohnsitzlos sei. Insoweit sei der Nachweis erforderlich, dass der jetzige Aufenthalt des Klägers bei den gebotenen Nachforschungen nicht zu ermitteln sei. Dies sei indes nicht der Fall, da das Gericht aus allgemein zu- gänglichen Quellen (Internet) die Anschrift des Klägers in H. , Cali- fornia (USA) ermittelt habe; diese Anschrift habe der Kläger auch bei Abschluss des Mietvertrages angegeben. Der Beklagte könne, wie er selbst eingeräumt habe, nicht widerlegen, dass der Kläger keinen Wohnsitz im Sinne des deut- schen Rechts an der angegebenen Anschrift in Kalifornien unterhalte. Der Be- klagte trage aber als Berufungsführer die Vortrags- und Beweislast für die funk- tionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 5 - 4 - II. 6 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht seine funktionelle Zuständigkeit verneint und die bei ihm eingelegte Berufung des Beklagten aus diesem Grund als unzulässig ver- worfen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die funktio- nelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts hier nicht aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG. 1. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte zuständig für Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitig- keiten über Ansprüche, die von oder gegen eine Person erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Berufungsverfahren der vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Ge- richtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen; nur so kann dem Erfordernis der Rechtssicherheit wirksam Rechnung getragen werden (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073, unter II 2 c bb; vom 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505, unter II 2 b; vom 10. Juli 2007 - VIII ZB 73/06, NJW-RR 2008, 144, Tz. 4, sowie vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610, Tz. 8). 7 2. Hiernach hat das Berufungsgericht seine Zuständigkeit rechtsfehler- haft verneint. In der ersten Instanz ist von keiner Partei vorgebracht worden, dass der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung der Klagschrift einen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte. Der Kläger hat in der Klagschrift (nur) die Ad- resse der bis Ende März 2006 vom Beklagten gemieteten Wohnung als seine 8 - 5 - ehemalige Wohnanschrift angegeben. Auf die Aufforderung des Beklagten, sei- ne aktuelle Anschrift mitzuteilen, hat der Kläger erklärt, dass er derzeit keinen festen Wohnsitz habe und geschäftlich "weltweit unterwegs" sei. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. 9 Nach diesen Angaben hatte der Kläger bei Klageerhebung einen inländi- schen allgemeinen Gerichtsstand. Denn gemäß § 16 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat und für die ein Aufent- haltsort im Inland nicht bekannt ist, durch ihren letzten Wohnsitz bestimmt, hier also durch den (unstreitigen) Wohnsitz des Klägers während der Mietzeit in D. . Der sich daraus ergebende inländische Gerichtsstand des Klägers ist während des Verfahrens vor dem Amtsgericht unangegriffen geblieben, denn keine der Parteien hat geltend gemacht, dass der Kläger im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit einen ausländischen Wohnsitz hatte. Das Berufungsgericht hatte deshalb bei der Beurteilung der funktionellen Zuständigkeit einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand des Klägers zu Grunde zu legen. Damit liegen die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG nicht vor und ist das angerufene Landgericht gemäß § 72 Abs. 1 GVG selbst zuständig. 10 III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts, soweit zum Nach- teil des Beklagten entschieden worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endent- scheidung reif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen in der Sache 11 - 6 - selbst getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entschei- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2007 - 47 C 15554/06 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.11.2008 - 21 S 519/07 -