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Entscheidung

XI ZB 30/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 30/09 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 10. November 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 2009 und der Beschluss des Landgerichts München I vom 26. Mai 2009, soweit er das auf Verletzung eines Beratungsvertrages gestützte Klagebegehren gegen die Beklagte zu 3) betrifft, aufgehoben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 18.400 €. Gründe: I. Die klagende Partei macht unter anderem Schadensersatzansprüche gegen die Beklage zu 3) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlagebe- ratung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Medienfonds GmbH und Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die Beklagte in mehrfacher Weise ihrer Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung schlecht erfüllt habe. 1 - 3 - 2 Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an- hängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntma- chung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht München I das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei. Die sofortige Beschwerde der klagenden Partei gegen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unter- liege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerde sei auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zuläs- sig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich des § 7 KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch we- gen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinforma- tionen geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, für deren Rechtsverhältnis das Feststellungsziel des Musterverfahrens von entschei- dungserheblicher Relevanz sei. 3 Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die klagende Partei die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses. 4 - 4 - II. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt- haft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Bera- tungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG ge- stellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst wer- den. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009, aaO, Tz. 16). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landgericht die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aussetzung rechtsfeh- lerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Gegenstand eines Muster- klageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009, aaO, Tz. 17). 6 - 5 - 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unter- liegende Partei zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009, aaO, Tz. 19 m.w.N.). 7 Wiechers Joeres Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.05.2009 - 27 O 20037/08 - OLG München, Entscheidung vom 18.06.2009 - 5 W 1629/09 -