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Entscheidung

III ZR 224/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Berichtigter Leitsatz TKG § 45m, § 47 Abs. 2, § 104 Teilnehmerdaten im Sinn von § 47 Abs. 2 TKG sind nur Daten, die dem Tele- kommunikationsdiensteanbieter aufgrund der mit den Teilnehmern geschlos- senen Telekommunikationsdienstverträge bekannt sind und die nach §§ 45m und 104 TKG zu veröffentlichen sind, nicht aber solche Daten, die er durch eigenständige Ermittlungen erlangt, die unabhängig von den Zugriffsmöglich- keiten sind, die ihm als Teilnehmernetzbetreiber zur Verfügung stehen oder die er durch die Veröffentlichung von Kundendaten für fremde Telefondienstean- bieter hat. BGH, Urteil vom 5. November 2009 - III ZR 224/08 - OLG Köln LG Köln