Entscheidung
IV ZR 84/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 84/08 Verkündet am: 4. November 2009 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin- nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 19. Oktober 2009 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. März 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Streitwert: 8.549 € (Hilfsantrag Nr. 8 auf Zahlung, nicht nur Feststellung) Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi- cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe- nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No- vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003, im Folgenden: VBLS) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezem- ber 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Al- 1 - 3 - tersversorgung vom 1. März 2002 vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Die neue Satzung der Beklagten enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwart- schaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie- den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll- endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage- satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche- rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra- gen. 2 Der Kläger beanstandet die ihm von der Beklagten auf der Grund- lage ihrer neuen Satzung mitgeteilte Startgutschrift und verlangt eine höhere Betriebsrente. Er ist am 17. Januar 1941 geboren und erst seit 1. Januar 1992 bei der Beklagten pflichtversichert. Die Beklagte hat ihm eine Startgutschrift für rentennahe Versicherte zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 190,20 € erteilt und zahlt seit 1. Februar 2006 eine auf die- ser Grundlage errechnete Betriebsrente in Höhe von anfangs 257,04 €. Außerdem erhält der Kläger eine gesetzliche Rente von 1.621,82 €. Aus einer Fiktivberechnung der Beklagten ergibt sich, dass dem Kläger auf 3 - 4 - der Grundlage der alten Satzung zum 1. Februar 2006 auch nur eine Zu- satzrente in Höhe von circa 260 € zugestanden hätte. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte müsse ihm eine höhe- re monatliche Rente zahlen. Die Ermittlung der Startgutschrift nach den Regeln für rentennahe Versicherte verletze seinen, unter Geltung der al- ten Satzung erdienten Besitzstand, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe dargetan und nachgewiesen seien. Darüber hin- aus hält er sich für diskriminiert wegen seines Alters, weil die Beklagte gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5, Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. einen Nettoversor- gungssatz für jedes Jahr von nur 1,957% statt wie sonst 2,294% im Hin- blick darauf angesetzt hat, dass der Kläger bei Eintritt des Versiche- rungsfalles das 50. Lebensjahr vollendet hatte und die nach § 42 Abs. 1 VBLS a.F. gesamtversorgungsfähige Zeit, d.h. die Zeit der Umlagemona- te, kürzer war als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles. Ferner beanstandet der Kläger, dass bei der Berechnung der Startgutschrift auf der Grundlage des alten Satzungsrechts zur Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen worden sind. Des Weiteren hält er die jährliche Anpassung der Betriebsrente um 1% gemäß § 39 VBLS nicht für ausreichend und fordert, die Dynamisierung auf der Grundlage des § 56 VBLS a.F. weiterzuführen, also entsprechend der allgemeinen Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versorgungsemp- fänger des Bundes. 4 Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revi- sion verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. 5 - 5 - Entscheidungsgründe: 6 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hält sowohl den Systemwechsel vom bis- herigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem als auch die hier zur Anwendung gelangte Übergangsregelung für rentenna- he Versicherte (§ 79 Abs. 2 VBLS) für rechtmäßig. Zwar werde in die er- diente Aussicht der Versicherten auf künftige Rentenzuwächse eingegrif- fen. Diese Eingriffe beruhten aber auch hinsichtlich der ihnen zugrunde liegenden Annahme tatsächlicher Umstände auf den der neuen Satzung vorausgegangenen tarifvertraglichen Vereinbarungen; sie seien von der Einschätzungsprärogative und dem Beurteilungs- und Ermessensspiel- raum der Tarifvertragsparteien gedeckt (Art. 9 Abs. 3 GG) und verstie- ßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und auch nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Höhe der dem Kläger gezahlten Zusatzrente führe hier nicht zu einer besonderen Härte im Einzelfall, die einer Korrektur gemäß § 242 BGB bedürfte. Der geringere Nettoversorgungssatz für Versicherte, die - wie der Kläger - bei Beginn der Pflichtversicherung das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten, sei nicht unangemessen gegenüber Versicher- ten, die bereits in früherem Lebensalter in die Pflichtversicherung einge- treten sind, und verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen eu- ropäisches Recht. Der Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbei- trägen bei der Ermittlung des Nettoarbeitseinkommens stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II). Jeden- 7 - 6 - falls derzeit verstoße auch die Beschränkung der Rentendynamisierung auf 1% pro Jahr (§ 39 VBLS) nicht gegen höherrangiges Recht. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.8 1. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind wirk- sam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Dies hat der Senat mit Urteil vom 24. September 2008 (BGHZ 178, 101 Tz. 23 ff.) bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den ren- tennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. Dass bei der Ermittlung der Startgutschriften eine fiktive Versorgungs- rente zu Grunde zu legen ist, die sich zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde, begegnet keinen durchgreifenden Be- denken (aaO Tz. 39 ff.). Hinzunehmen ist ferner, dass gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS für die Berechnung der Anwartschaften der 31. De- zember 2001 als Stichtag maßgebend ist und es deshalb für die Ermitt- lung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts auf die letzten Jahre vor diesem Stichtag und nicht - wie nach § 43 VBLS a.F. - auf die entspre- chenden Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls ankommt (aaO Tz. 46 ff.). Darüber hinaus ist nicht zu beanstanden, dass für die Start- gutschriften der rentennahen Versicherten die Vordienstzeiten weiterhin nur zur Hälfte auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden (aaO Tz. 54 ff.). Im Übrigen wird auf genannte Entscheidung verwiesen. 9 - 7 - 10 2. Die Revision greift die in den Vorinstanzen geltend gemachten Bedenken des Klägers gegen den bei Ermittlung der Startgutschrift ge- mäß § 41 Abs. 2 Satz 5, Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. von der Beklagten zugrunde gelegten geringeren Nettoversorgungssatz für Versicherte, die - wie der Kläger - bei Beginn der Pflichtversicherung das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten, nicht wieder auf. Der Senat hat diese Bedenken im Übrigen mit Urteil vom heutigen Tage (IV ZR 57/07 unter II 2), auf das verwiesen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Die Leistungspflicht der Beklagten konnte im Hinblick darauf eingeschränkt werden, dass bei Versicherten, die - wie der Kläger - nicht die volle Zeit von der Vollen- dung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versorgungsfalles einer beitragspflichtigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst nachgegangen sind, der Beklagten nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit Beiträge für ein durch das Alter der Versicherten erhöhtes Risiko zufließen; die nach dem sonst üblichen Nettoversorgungssatz berechnete Rente würde zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Beklagten führen. Diese versiche- rungsmathematisch erheblichen Gesichtspunkte rechtfertigen die ange- griffene Regelung auch vor den Anforderungen des Allgemeinen Gleich- behandlungsgesetzes sowie des europäischen Rechts (Richtlinie 2000/78/EG, ABlEG Nr. L303, S. 16 ff.; Art. 141 EG/119 EGV; allgemei- ne Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2005, Rs C-144/04 [Mangold] Slg. 2005, I-9981-10042 Rdn. 75 f.). 3. Auch den Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträ- gen bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts gemäß § 41 Abs. 2c VBLS a.F. beanstandet die Revision nicht mehr. Wie der Senat im Urteil vom 10. Dezember 2003 (IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II) ausgeführt hat, wird mit Hilfe solcher Rechengrößen im Ergebnis der 11 - 8 - von den Tarifvertragsparteien als richtig angesehene Abstand der Ge- samtversorgung zum letzten Nettoentgelt des Versicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven Beschäftigten gewahrt. Mit Blick darauf werden die Versorgungsrentner nicht unverhältnismäßig belastet. 4. Hinsichtlich der gemäß § 39 VBLS auf 1% pro Jahr beschränk- ten Rentenanpassung hat der Senat im Urteil vom 17. September 2008 (IV ZR 191/05 - VersR 2008, 1524) der Rechtsprechung des Bundesar- beitsgerichts zugestimmt, wonach die Änderung des Anpassungsmaß- stabs gegenüber der früheren Anknüpfung an die Erhöhung oder Ver- minderung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bun- des jedenfalls derzeit den Zweck der Existenzsicherung des Versicherten 12 - 9 - im Alter nicht beeinträchtigt. Es ist Sache der Tarifvertragsparteien, im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums auf eine eventu- elle Änderung der Verhältnisse angemessen zu reagieren. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 O 136/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.03.2008 - 12 U 71/07 -