Entscheidung
2 StR 424/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 424/09 vom 4. November 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. November 2009 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Erfurt vom 15. Oktober 2008 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat. Der Angeklagte R. W. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten A. W. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen; jedoch hat er seine sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten A. W. : Bei der Bemessung der Jugendstrafe müssen die Urteilsgründe erken- nen lassen, dass der Erziehungsgedanke beachtet wird (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9; BGH StV 2009, 93). Die floskelhafte Formulierung im angefochtenen Urteil, die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von vier Jah- - 3 - ren wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Totschlag sei "erzieherisch ausreichend, aber auch erforderlich, um auf den Angeklagten einzuwirken", wird dem noch gerecht. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der auch für das Erziehungsbe- dürfnis bedeutsamen charakterlichen Haltung und des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten, wie es in den festgestellten Taten zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH NStZ 2007, 522), namentlich für den von der Kammer besonders herausgestellten Umstand, dass sich der Angriff im Fall II. 2. der Urteilsgründe u. a. gegen einen an der vorangegangenen Auseinandersetzung völlig Unbetei- ligten richtete. Insofern besteht kein durchgreifender Anlass für die Besorgnis, das Landgericht könnte die erzieherischen Wirkungen der verhängten Jugend- strafe außer Acht gelassen haben. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt