Entscheidung
BLw 7/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 7/09 vom 29. Oktober 2009 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt- schaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Mai 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 5, der der Beteiligten zu 6 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €. Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 2007 verkauften die Beteilig- ten zu 1 bis 4 zwei vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit ei- ner Gesamtgröße von 6,5735 ha an den Beteiligten zu 5 (Rechtsbeschwerde- führer). Die beiden Grundstücke, die bis zum Jahre 2017 an eine Agrargenos- senschaft verpachtet sind, bestehen aus insgesamt zehn Flurstücken, wobei das größte eine Fläche von 1,618 ha hat. 1 Im Genehmigungsverfahren bekundete die Pächterin ihr Interesse an ei- nem Erwerb der Grundstücke. Die Beteiligte zu 6 (Siedlungsunternehmen) er- 2 - 3 - klärte gegenüber der Beteiligten zu 7 (Genehmigungsbehörde), dass sie ihr ge- setzliches Vorkaufsrecht ausübe. 3 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag des Beteiligten zu 5 auf Erteilung der Genehmigung des Verkaufs an ihn zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat die sofortige Beschwerde zu- rückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der An- tragsteller seinen Antrag auf Erteilung der Genehmigung weiter. II. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 5 ist als unzulässig zu verwer- fen. 4 Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG a.F.), ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht gegeben ist und auch die Voraussetzun- gen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorlie- gen. 5 1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz setzt voraus, dass das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra- genden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Zur Begründung muss der Rechtsbeschwerdeführer die in der Vergleichs- und in der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Ent- scheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, BGHZ 89, 149, 151). 6 Daran fehlt es. Das gilt insbesondere für den zentralen Angriff der Rechtsbeschwerde, nach dem das Beschwerdegericht verkannt haben soll, 7 - 4 - dass im Land Sachsen die in § 4 Abs. 1 RSG bezeichnete Mindestgröße für die Ausübung sich nach dem zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG ergangenen Ausfüh- rungsgesetz (hier § 46 Abs. 1 Satz 1 Sächs. AGGrdStG) bestimmt. Eine Diver- genz in den Auffassungen zu der Rechtsfrage nach dem Verhältnis zwischen der bundesgesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 RSG und den landes- rechtlichen Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG (die der Senat im Übrigen bereits wie das Beschwerdegericht entscheiden hat, vgl. BGHZ 94, 299, 301) durch eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG a.F. bezeichne- ten Gerichte wird nicht einmal ansatzweise dargelegt. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf einen in dem Be- schwerdeverfahren eingereichten Schriftsatz meint, dass das Beschwerdege- richt das darin enthaltene Vorbringen nahezu ignoriert habe, übersieht sie, dass weder die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch der allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) noch des Untersu- chungsgrundsatzes (§ 22 LwVG i.V.m. § 12 FGG a.F.) die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG begründen, da dafür der Hin- weis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall nicht ausreicht (Senat, Beschl. v. 23. November 2007, BLW 16/07, NL-BZAR 2008, 133). 8 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf §§ 33, 36, 37 LwVG i.V.m. § 19 Abs. 1 KostO. Ob- wohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, der Verfahrensbe- vollmächtigten des Beteiligten zu 5 die Kosten des Rechtsbeschwerde- 9 - 5 - verfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 5 gegen seine Verfahrensbevollmächtigte werden hiervon jedoch nicht berührt. Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Bautzen, Entscheidung vom 04.07.2008 - 30 XV 4/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 28.05.2009 - W XV 773/08 -