Entscheidung
IX ZR 219/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 219/08 vom 22. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Oktober 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 56.885 € festgesetzt. Gründe: Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Er- folg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) ist nicht gegeben. 1 1. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für die Schätzung eines Mindestschadens des Klägers (§ 287 ZPO) kein Raum. 2 a) Auf der Grundlage dieser Vorschrift reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit bei der Schadensbe- messung für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, NJW 1992, 2694, 2695 m.w.N.). Eine Klage ist trotz der 3 - 3 - Erleichterungen des § 287 ZPO jedoch abzuweisen, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte keinerlei Grundlagen für das Urteil zu gewinnen sind und das richterliche Ermessen daher in der Luft hinge (BGHZ 54, 45, 55). b) Im Streitfall fehlt es an der erforderlichen Schätzungsgrundlage, weil nach den mangels eines Tatbestandsberichtigungsantrags bindenden Feststel- lungen des Berufungsgerichts (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11, 12) nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger bei zutreffender Beratung durch die Beklagte von weiteren Aus- landsgeschäften mit Privatabnehmern Abstand genommen hätte. Im Übrigen vermag auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht näher aufzuzeigen, auf wel- che konkrete Weise in diesem Fall der noch verfolgte Schaden in Höhe von 56.885 € entstanden wäre. 4 2. Da das Berufungsgericht den Kläger in seinem Beschluss vom 13. Mai 2008 im Einzelnen über seine Rechtsauffassung in Kenntnis gesetzt hat und in der Terminsladung vom 10. Juli 2008 die Frage, ob der Kläger bei zutreffender 5 - 4 - Beratung von Auslandsgeschäften mit Privatabnehmern abgesehen hätte, auf- geworfen hat, war ein weiterer Hinweis entbehrlich. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 16.01.2008 - 6 O 1024/06 - OLG München, Entscheidung vom 29.10.2008 - 15 U 2144/08 -