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Entscheidung

IX ZB 90/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 90/09 vom 22. Oktober 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulässigkeitsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht durchgreifen. 1 Hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen einen Eröff- nungsbeschluss als unzulässig verworfen und hilfsweise deren Begründetheit verneint, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich beider Be- gründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409, 1410 2 - 3 - Rn. 6 ff). Die von der Rechtsbeschwerde unterbreitete Frage, ob der Schuldner die auf einem Gläubigerantrag beruhende Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Berufung auf eine nicht kostendeckende Masse mit der sofortigen Be- schwerde angreifen kann, ist für die angefochtene Entscheidung nicht allein tragend. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel des Schuldners abgesehen von der Zulässigkeit auch in der Sache keinen Erfolg beigemessen, weil nach dem Inhalt des von dem Amtsgericht eingeholten nachvollziehbaren und überzeu- genden Gutachtens eine kostendeckende Masse vorhanden sei. Gegen diese im Übrigen zutreffende Würdigung, derzufolge die Beschwerde auch unbegrün- det ist, hat der Schuldner einen Zulässigkeitsgrund nicht geltend gemacht. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 12.01.2009 - 145 IN 612/08 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 06.03.2009 - 6 T 174/09 -