Entscheidung
IX ZB 49/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 49/08 vom 22. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen - 10 T 12/08 - vom 29. Januar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 99 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Sach- entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Ob das Beschwerdegericht seiner Beurteilung § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO anstelle von § 99 Abs. 1 InsO hätte zugrunde legen müssen, kann dahinstehen. Die materiellen Voraussetzungen dieser Normen unterscheiden sich nicht. Er- 2 - 3 - sichtlich ist das Beschwerdegericht von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen. 3 Das Beschwerdegericht hat auch nicht zu niedrige Anforderungen an die Erforderlichkeit der Postsperre gestellt. Es hat zwar die - tatsächlich gegebe- nen - konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Masse nicht ausdrück- lich erwähnt. Dies erlaubt aber nicht den Schluss, dass es abstrakte Ver- dachtsmomente für ausreichend gehalten hat. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 28.11.2007 - 71 IN 28/07 - LG Göttingen, Entscheidung vom 29.01.2008 - 10 T 12/08 -