Entscheidung
AnwZ (B) 14/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 14/09 vom 21. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas am 21. Oktober 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be- schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 30. August 2008 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgeg- nerin mit Bescheid vom 2. Juli 2009 den Widerrufsbescheid vom 30. Januar 2008 aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt. 1 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist in entspre- chender Anwendung des § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens 2 - 3 - zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller auf- zuerlegen und eine Erstattung der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfah- ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen anzuordnen, weil der Widerrufsgrund nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin im Aufhebungsbescheid vom 2. Juli 2009 erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof weggefallen ist und die An- tragsgegnerin dem durch Aufhebung des Widerspruchsbescheids umgehend Rechnung getragen hat. Der Senat sieht - ebenso wie der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen Beschluss vom 22. Dezember 2008 - davon ab, dem Antragsteller auch eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im vorinstanz- lichen Verfahren aufzuerlegen. 3 Tolksdorf Ernemann Frellesen Stüer Quaas Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 22.12.2008 - 1 AGH 3/08 -