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Entscheidung

4 StR 340/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 340/09 vom 20. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2009 ge- mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 464 Abs. 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund vom 12. Februar 2009 im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstre- ckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Es wird festgestellt, dass die Angeklagte aus den nach- folgend aufgeführten Taten insgesamt 14.288,70 Euro erlangt hat und die Kammer nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt hat, weil dem die Ansprü- che der nachfolgend aufgeführten Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen: 1.: Ziffer 37. der Anklageschrift, Geschädigter V. , 900 €, Ziffer 38. der Anklageschrift, Geschädigter E. , 1.300 € Ziffer 40. der Anklageschrift, Geschädigter H. , 700 €, Ziffer 42. der Anklageschrift, Geschädigte W. und R. K. , 1.300 €, Ziffer 45. der Anklageschrift, Geschädigter S. , 1.000 €, Ziffer 46. der Anklageschrift, Geschädigte F. , 1.300 €, - 3 - Ziffer 47. der Anklageschrift, Geschädigte I. und J. M. , 2.000 €, Ziffer 48. der Anklageschrift, Geschädigte C. und M. A. , 1.300 €, Ziffer 49. der Anklageschrift, Geschädigter Ma. , 1.300 €, Ziffer 50. der Anklageschrift, Geschädigter Ku. , 1.300 €, Ziffer 52. der Anklageschrift, Geschädigte M. und P. He. , 1.300 €, 2.: Ziffer 59. der Anklageschrift, ARGE N. , 588,70 €, zu 1. und 2. jeweils gesamtschuldnerisch haftend mit R. L. . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung wird verworfen. 4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem hat es festgestellt, dass einer Verfallsanordnung Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Die auf die 1 - 4 - Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklag- ten führt zur teilweisen Änderung des Urteils. Der Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgeführt:2 "Wie sich aus der nach § 274 StPO allein maßgebenden Sit- zungsniederschrift (BGHSt 34, 11, 12) ergibt, hat das Landge- richt die Angeklagte zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten ver- urteilt (Bd. J, Bl. 136), während nach dem Tenor und den Ur- teilsgründen der Urteilsurkunde auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt wurde. Eine wei- tere Divergenz besteht insoweit, als das Landgericht ausweis- lich der Sitzungsniederschrift festgestellt hatte, dass hinsicht- lich der Tat zum Nachteil der ARGE N. auf- grund der Ansprüche der Verletzten in Höhe von 588,70 € nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt wurde (Bd. J, Bl. 137); demgegenüber belaufen sich diese der Verfallsan- ordnung entgegenstehenden, nach § 111i Abs. 2 StPO fest- gestellten Ansprüche der ARGE N. nach dem Tenor der schriftlichen Urteilsurkunde auf 12.207,03 €, woraus sich auch ein unterschiedlicher Gesamtbetrag der nach § 111i Abs. 2 StPO festgestellten Ansprüche der Verletzten ergibt. Schließlich besteht ein Unterschied insoweit, als nur nach der in der Sitzungsniederschrift wiedergegebenen Urteilsformel ausgesprochen wurde, dass die Angeklagte für die festgestell- ten Ansprüche gesamtschuldnerisch mit R. L. hafte (Bd. J, Bl. 137). ... Demnach enthält das schriftliche Urteil gerade keine die tat- sächlich verkündete Gesamtfreiheitsstrafe stützenden Erwä- gungen. Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhe- bung des Urteils. Vielmehr wird der Senat ausschließen kön- nen, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Gesamtfrei- heitsstrafe als die von einem Jahr und sechs Monaten erkannt hätte. In diesem Fall kann das Revisionsgericht auf diese - 5 - niedrigere der beiden Strafen durcherkennen (Senat, Be- schluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 311/07; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 4 StR 369/00; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09). Hinsichtlich der vom Landgericht getroffenen Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO ist die in der Hauptverhandlung ver- kündete und damit maßgebliche Entscheidung für die Ange- klagte dagegen günstiger als die in der schriftlichen Urteilsur- kunde wiedergegebene und begründete Entscheidung, die ei- nen höheren Verfallsbetrag ausweist und zudem keinen Hin- weis auf die gesamtschuldnerische Haftung enthält. Insoweit ist daher der Rechtsfolgenausspruch entsprechend dem maß- gebenden Sitzungsprotokoll abzuändern (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 42/01). Der sich hieraus ergebende Widerspruch zu den Urteilsgründen beschwert die Angeklagte nicht, da es allein auf den verkündeten, ihr günstigeren Urteils- tenor ankommt (Senat, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 4 StR 184/00; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 1 StR 68/07)." Dem stimmt der Senat zu. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 3 - 6 - Die nicht näher ausgeführte sofortige Beschwerde gegen die Kostenent- scheidung des angefochtenen Urteils ist unbegründet, weil sie dem Gesetz ent- spricht. 4 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer