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Entscheidung

V ZR 60/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 60/09 vom 15. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2009 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit die Kläger den Antrag auf Rückübertragung des veräußerten Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung von 1.200.000 € weiterverfolgen. Im übrigen wird die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstand soweit die Gerichtsgebühren 160.000 € und für die außergerichtlichen Kosten 1.360.000 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu den Klägern nur in Höhe von 12 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.07.2008 - 25 O 3086/07 - OLG München, Entscheidung vom 25.02.2009 - 20 U 4052/08 -