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Leitsatz

IX ZR 234/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 234/08 Verkündet am: 15. Oktober 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 287 Abs. 2 Satz 1, § 295 Abs. 2 Die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung erstreckt sich in der Regel nicht auf Forderungen des Schuldners aus selbständiger Tätigkeit. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08 - LG Dresden AG Meißen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin eines Business-Consulting-Unternehmens. Ü- ber das Vermögen ihres Sohnes J. N. wurde im Jahr 2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner beantragte Restschuld- befreiung und fügte eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO bei. Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung wurde das Insolvenzverfahren am 14. Januar 2004 gemäß § 211 InsO eingestellt. Am 13. August 2004 erörterte N. mit dem Geschäftsführer der Beklagten, die ebenfalls im Bereich der Unternehmensberatung tätig ist, Konditionen einer Tätigkeit für die Beklagte. Für Beratungsleistungen, die N. danach erbrachte, berechnete die Klä- gerin der Beklagten im Mai 2005 4.083,20 € (352 Stunden zu je 10 € im Zeit- 1 - 3 - raum vom 29. September 2004 bis zum 19. Januar 2005 zuzüglich 16 % USt). Am 9. November 2005 trat N. alle ihm gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche an die Klägerin ab. Die ursprünglich auf Zahlung von 4.083,20 € nebst Zinsen gerichtete und in zweiter Instanz um Provisionsansprüche, die durch die abgerechnete Tätig- keit verdient worden sein sollen, in Höhe von 3.750 € erweiterte Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse- nen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht zu. Nach der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme sei ein Vertrags- verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht bewiesen. Die Abtre- tung von Ansprüchen ihres Sohnes gehe ins Leere, weil dieser die geltend ge- machten Ansprüche bereits zuvor an den Treuhänder im Verfahren über die Restschuldbefreiung abgetreten habe. Die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasse auch Einkommen des Schuldners im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO. Dazu zählten die in Rede stehenden Vergütungen, weil die 4 - 4 - zugrunde liegenden Dienstleistungen die Erwerbstätigkeit des N. zu ei- nem wesentlichen Teil in Anspruch genommen hätten. Selbst bei einer engeren Auslegung des § 287 Abs. 2 InsO ergäbe sich der genannte weitere Umfang aus den Erläuterungen des Insolvenzgerichts zu der im konkreten Fall abgege- benen Abtretungserklärung. Es könne mangels entsprechenden Vortrags der Klägerin auch nicht festgestellt werden, dass die Vergütungsansprüche der Ab- tretung nach § 287 Abs. 2 InsO deshalb nicht unterfielen, weil sie unpfändbar wären. Sofern es sich überhaupt um Einkünfte nach § 850 Abs. 1 ZPO und nicht um solche nach § 850 i ZPO handle, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein unpfändbarer Grundbetrag bei anderen Einkünften des N. in Abzug zu bringen gewesen sei. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 5 1. Die Revision nimmt hin, dass das Berufungsgericht keine Überzeu- gung von einem Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten ge- winnen konnte und Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht deshalb ver- neint hat. Rechtsfehler sind insoweit nicht zu erkennen. 6 2. Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht können jedoch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden, die gel- tend gemachten, ursprünglich ihrem Sohn zustehenden Forderungen hätten nicht mehr an die Klägerin abgetreten werden können, weil sie bereits zuvor aufgrund der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO auf den Treuhänder überge- 7 - 5 - gangen seien. Als Forderungen aus selbständiger Tätigkeit wurden sie von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO nicht erfasst. a) Nach § 287 Abs. 2 InsO ist dem Antrag des Schuldners auf Rest- schuldbefreiung eine Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändba- ren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Welche Forderungen Gegenstand dieser Abtretung sind, ist im Schrifttum um- stritten und höchstrichterlich bisher nicht entschieden. 8 b) Nach überwiegender Ansicht erstreckt sich die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO nur auf Bezüge aus abhängiger Tätigkeit. Erzielt der Schuldner hingegen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (vgl. zu diesem Begriff BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 55/04, WM 2005, 2191), hat er gemäß § 295 Abs. 2 InsO Zahlungen an den Treuhänder zu leisten (Wenzel in Küb- ler/Prütting/Bork, InsO § 287 Rn. 9a und § 295 Rn. 14; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 287 Rn. 29 und § 295 Rn. 65; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 287 Rn. 18 und § 295 Rn. 22; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 295 Rn. 8; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 287 Rn. 11 und § 295 Rn. 18; Smid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. § 295 Rn. 9; Hess, Insolvenzrecht § 287 Rn. 62; Ner- lich/Römermann, InsO § 295 Rn. 44; Henning in Wimmer/Dauernheim/Wagner/ Weidekind, Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht 15. Kap. Rn. 58 f; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung S. 156; Trend- elenburg ZInsO 2000, 437, 438). 9 - 6 - c) Nach anderer Meinung können auch Einkünfte aus selbständiger Tä- tigkeit unter die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO fallen, sofern es sich um Ein- kommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO handelt (MünchKomm-InsO/ Stephan, 2. Aufl. § 287 Rn. 38; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 295 Rn. 103; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 287 Rn. 50 f; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 287 Rn. 15; Ley in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 287 Rn. 30; Schmerbach ZVI 2003, 256, 261 f). 10 d) Im Grundsatz trifft die erstgenannte Ansicht zu. Einkünfte des Schuld- ners aus selbständiger Tätigkeit werden von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO in der Regel nicht erfasst. 11 aa) Gegen einen Ausschluss von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit lässt sich allerdings anführen, dass nach der Begründung zum Entwurf der In- solvenzordnung die Formulierung "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" jede Art von Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO erfasst (BT-Drucks. 12/2443 S. 189 - zu § 236 - i.V.m. S. 136 - zu § 92, a.E. -). Zum Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO zählen nach dessen Absatz 2 auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollstän- dig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Ob solche Einkünfte aus einem abhängigen oder einem freien Dienstverhältnis erzielt werden, ist für die Einordnung als Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO nicht von ent- scheidender Bedeutung (BGHZ 96, 324, 327; BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2003 - IXa ZB 165/03, NJW-RR 2004, 644). 12 bb) Im Wortlaut des § 287 Abs. 2 InsO hat dies jedoch keinen Nieder- schlag gefunden. Die Formulierung "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" spricht dafür, dass ein Vertragsverhältnis gemeint ist, das auf eine gewisse Dauer an- 13 - 7 - gelegt und mit regelmäßigen Einkünften verbunden ist. Dies ist bei selbständi- ger Tätigkeit nur ausnahmsweise der Fall. Eine Erweiterung entsprechend § 850 Abs. 2 ZPO auf sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, fehlt in § 287 Abs. 2 InsO. cc) Die in § 287 Abs. 2 InsO verwendete Formulierung "Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Be- züge" findet sich auch in anderen Vorschriften der Insolvenzordnung (§ 81 Abs. 2 Satz 1, § 89 Abs. 2 Satz 1, § 114 Abs. 1). Argumente für die Bestim- mung des Umfangs der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO lassen sich daraus aber nicht gewinnen. In seinem Urteil vom 11. Mai 2006 (BGHZ 167, 363) hat der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung, ob Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis im Sinne von § 114 InsO betroffen sind, nicht für maß- geblich gehalten, ob es sich um Einkünfte aus abhängiger oder aus selbständi- ger Tätigkeit handelte, sondern darauf abgestellt, dass es sich um Ansprüche handelte, welche die Begründung von Masseverbindlichkeiten voraussetzten (aaO S. 370, Rn. 16). Dieses Kriterium ist jedoch für die Bestimmung des Um- fangs der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO nicht geeignet, weil die- se erst nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens wirksam wird. 14 dd) Leistungen zur Altersversorgung von selbständig Tätigen können als laufende Bezüge von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst sein. Dies rechtfertigt aber nicht den Rückschluss, dass Gleiches auch für Vergütungen aus der selbständigen Tätigkeit gelten muss. 15 ee) Entscheidend gegen eine Einbeziehung von Einkünften aus selb- ständiger Tätigkeit in den Umfang der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO spricht 16 - 8 - die Gesetzessystematik. Nach § 295 Abs. 2 InsO gehört es zu den Obliegenhei- ten des Schuldners, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, während der Lauf- zeit der Abtretungserklärung die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis ein- gegangen wäre. Das Gesetz geht demnach davon aus, dass die Abtretungser- klärung nach § 287 Abs. 2 InsO die Einkünfte des selbständig tätigen Schuld- ners nicht erfasst. Die Begründung zum Gesetzesentwurf, eine Zuweisung der Einkünfte des Schuldners an die Gläubiger im Wege der Vorausabtretung sei im Falle einer selbständigen Tätigkeit nicht möglich, bestätigt dies (BT-Drucks. 12/2443 S. 192 zu § 244). ff) Dass auch der selbständig tätige Schuldner seinem Antrag auf Rest- schuldbefreiung eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO beizufügen hat, steht diesem Verständnis nicht entgegen. Denn die Abtretung kann sich auf Ansprüche beschränken, die erst künftig möglicherweise entstehen. Die Ver- pflichtung zur Vorlage einer Abtretungserklärung ist mithin deshalb sinnvoll, weil der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung von der selbstän- digen in eine abhängige Tätigkeit wechseln oder beide Tätigkeiten nebeneinan- der ausüben kann. 17 e) Ob Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ausnahmsweise von der Ab- tretung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst werden, wenn ein Schuldner als "Scheinselbständiger" arbeitnehmerähnlich tätig ist, braucht hier nicht entschie- den zu werden. Die Umstände des vorliegenden Falles bieten für eine solche Einordnung keine Anhaltspunkte. 18 f) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fallen die von der Kläge- rin geltend gemachten Ansprüche auch nicht deshalb unter die vom Schuldner 19 - 9 - N. gemäß § 287 Abs. 2 InsO erklärte Abtretung an den Treuhänder, weil in dem von ihm unterzeichneten Abtretungsformular die Formulierung "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" dahin erläutert war, dass sie - entsprechend der Formulierung in § 850 Abs. 2 ZPO - auch sonstige Vergütungen für Dienstleis- tungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, umfasse. Denn zugleich war in dem Abtretungsformular auf die Vorschrift des § 295 Abs. 2 InsO Bezug ge- nommen. Im Übrigen ist die Abtretungserklärung des Schuldners vorrangig als Prozesserklärung zu verstehen und im Zweifel danach auszulegen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht. Geht die Erklärung hinsichtlich des Um- fangs der abgetretenen Forderungen über die gesetzlichen Anforderungen hin- aus, ist sie so auszulegen, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung ent- sprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen anstrebt (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, WM 2006, 1781, 1782). g) Erstreckte sich die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO so- nach nicht auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche, kommt es nicht darauf an, inwieweit diese möglicherweise unpfändbar und deshalb von der Abtretung ausgeschlossen waren und ob ein Schreiben des Treuhänders vom 3. Mai 2007, mit dem er dem Schuldner N. mitteilte, die von der Klä- gerin geltend gemachten Forderungen seien als Zahlungsansprüche aus einer selbständigen Tätigkeit nicht von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst, eine Rückübertragung der Ansprüche auf den Schuldner enthält. 20 - 10 - III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Beklagte die geltend gemachten Forderun- gen nach Grund und Höhe bestreitet und das Berufungsgericht hierzu bisher keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 21 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Meißen, Entscheidung vom 17.04.2007 - 3 C 1132/05 - LG Dresden, Entscheidung vom 16.07.2008 - 8 S 201/07 -