Entscheidung
AnwZ (B) 45/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 45/09 vom 9. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas am 9. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des I. Senats des Branden- burgischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. November 2008 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra- gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat- ten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers mit Be- scheid vom 19. November 2007 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den An- trag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsge- richtshof zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung in der Hauptsache hat der 1 - 3 - Antragsteller sofortige Beschwerde, gegen die Festsetzung des Gegenstands- werts einfache Beschwerde erhoben. Während des Beschwerdeverfahrens ist die Zulassung des Antragstellers durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 30. Juni 2009 wegen Verzichts widerrufen worden. Die Beteiligten haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 2. Die Beschwerde gegen die - inhaltlich der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat, Beschl. v. 23. Februar 1987, AnwZ (B) 33/86, BRAK-Mitt. 1987, 154) entsprechende - Festsetzung des Geschäftswerts durch den Anwaltsgerichtshof ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist (vgl. Senat, Beschl. v. 21. Februar 2007, AnwZ (B) 87/06, NJW-RR 2007, 1562). 2 3. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen ent- spricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstat- tung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Die sofortige Beschwerde wäre als unbegründet zurückgewiesen worden, weil der Antragsteller, obwohl nach § 36a BRAO a.F. (heute § 32 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG) dazu verpflichtet, nicht substantiiert dargelegt hat, 3 - 4 - dass und aus welchen Gründen die gegen ihn vollstreckten Forderungen entfal- len sind und mit welchen Mitteln er sie erfüllen konnte. Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Stüer Quaas Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2008 - AGH I 7/07 -