Entscheidung
IX ZR 223/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 223/07 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. November 2007 wird zuge- lassen. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbenannten Urteil wird als unzulässig verwor- fen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Gegenstand der beabsichtigten Revision ist nicht der vom Landgericht ermittelte Nachzahlungsbetrag von 29.385,11 €, sondern der Betrag, den die Beklagte nach dem Urteil des Berufungsgerichts vom Eintritt des Rentenfalles an die Klägerin fortlaufend zu zahlen haben wird. Der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges dieses Betrages (vgl. § 9 Satz 1 ZPO) liegt deutlich unter 20.000 €, auch ohne Berücksichtigung der Ab- schläge dafür, dass das Berufungsgericht nur eine Feststellung ausgesprochen 1 - 3 - hat und es um Zahlungen in ferner Zukunft geht. Würde der Wert nach § 3 ZPO bemessen, könnte er nicht höher ausfallen. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 03.05.2007 - 3 O 106/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.11.2007 - 16 U 1/07 -