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Entscheidung

IX ZR 205/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 205/06 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurück- gewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 361.965,13 € festgesetzt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 Abs. 7 ZPO) besteht nicht. 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung von § 103 InsO. Das Berufungsgericht ist in Anwendung dieser Vorschrift auch nicht von Rechtssätzen des Bundesgerichtshofs abgewichen. Die von der Be- schwerde verfolgte Rechtsansicht würde dahin führen, dem Insolvenzverwalter ein einseitiges Wahlrecht zuzubilligen, einen beiderseits bei Insolvenzeröffnung nicht vollständig erfüllten Vertrag in Teilen (weiter) zu erfüllen und in den verbleibenden Teilen die Erfüllung abzulehnen. Ein solches Wahlrecht sieht das Gesetz nicht vor. Es ist unbestritten, dass der Insolvenzverwalter die Erfüllung 2 - 3 - einseitig entweder nur im Ganzen oder gar nicht verlangen kann. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Verfahrensgrundrechte des Klägers hat das Berufungsgericht nicht ver- letzt. Es hat die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt, weil der im nachgelassenen Schriftsatz angekündigte Hilfsantrag nach § 533 Nr. 2 ZPO auch in mündlicher Verhandlung nicht zuzulassen gewesen wäre. Damit ist nicht der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, sondern nur sein Inte- resse an der Prozesswirtschaftlichkeit berührt. Die materiell-rechtlichen Erwä- gungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang sind überdies zutref- fend (vgl. BGHZ 70, 75, 77; 155, 87, 92 f; BGH, Urt. v. 13. März 2008 - IX ZR 14/07, ZIP 2008, 885, 886 Rn. 9). Aus § 107 Abs. 1 InsO ergibt sich insoweit nichts anderes. 3 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.01.2006 - 3/1 O 121/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2006 - 5 U 21/06 -