Entscheidung
IX ZB 227/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 227/08 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. September 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 193.975,32 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger verlangt vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz in Hö- he von 193.975,32 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Be- schluss zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Kläger die antragsgemäße Verurteilung des Beklagten, hilfsweise die Zurückverwei- sung der Sache an das Berufungsgericht erreichen. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO fin- det die Rechtsbeschwerde nur dann statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Ober- landesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Bei- des ist hier nicht der Fall. Es geht um einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 3 ZPO). 2 1. Der Kläger hält die Vorschrift des § 522 Abs. 2 ZPO, jedenfalls aber diejenige des § 522 Abs. 3 ZPO für verfassungswidrig. Die Ungleichbehandlung von Zurückweisungsbeschlüssen einerseits, die Berufung zurückweisenden Urteilen bei einer Beschwer von mehr als 20.000 € andererseits sei sachlich nicht gerechtfertigt. Dies gelte insbesondere wegen der tatsächlich zu beobach- tenden Rechtsanwendungsungleichheit. Der Kläger beruft sich dabei unter Dar- legung von Einzelheiten auf die Aufsätze des Vorsitzenden Richters am Bun- desgerichtshof Prof. Dr. Krüger (NJW 2008, 945) und des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof Dr. Nassall (NJW 2008, 3390). 3 Der Bundesgerichtshof wendet die Vorschrift des § 522 Abs. 3 ZPO in ständiger Rechtsprechung an (z.B. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574, 1575; v. 7. November 2006 - VIII ZB 38/06, NJW-RR 2007, 284; v. 23. November 2006 - IX ZR 141/04, WM 2007, 570; v. 8. März 2007 - VII ZB 2/04, BauR 2007, 1090; v. 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW- RR 2009, 209). Zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sieht der Se- nat auch im vorliegenden Fall keinen Anlass. Das Bundesverfassungsgericht bejaht in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 3 4 - 4 - ZPO (vgl. etwa BVerfG NJW 2008, 3419; NJW 2009, 137; NJW 2009, 572; BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2008 - 1 BvR 1421/08, n.v.; v. 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08, n.v.). 2. Der Kläger hält den angefochtenen Beschluss außerdem deshalb für verfassungswidrig, weil das Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Der behauptete Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG allein begründet die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde jedoch nicht. Ins- besondere liegt nicht der Ausnahmefall der unzumutbaren und sachwidrigen Erschwerung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz vor, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO vorgeht, obwohl die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BVerfG NJW 2009, 572, 573 f; BVerfG, Beschl. v. 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08, Rn. 10 ff). Der (behauptete, vom Senat nicht geprüfte) Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG betrifft das Zustandekommen der angefochtenen Entscheidung, nicht die Wahl 5 - 5 - zwischen dem Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO und dem "normalen" Berufungsverfahren. Eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) hat der Kläger nicht erhoben. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 16.10.2007 - 1 O 1/07 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.09.2008 - 3 U 279/07 -