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I ZR 40/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 40/07 Verkündet am: 7. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 2007 - 6 U 5748/05 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beru- fungsgericht die Beklagte zur Einwilligung in die vom Berufungsge- richt formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Übersetzer; die Beklagte ist eine Verlagsgruppe. Der Klä- ger schloss mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten am 15./25. Oktober 2001 einen Vertrag, mit dem er sich zur Übersetzung des Romans „The Graduate“ von Charles Webb verpflichtete. In dem Vertrag ist unter anderem bestimmt: 1 § 2 1. Soweit in der Person des Übersetzers in Ausführung des Auftrages Urheber- rechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt der Übersetzer hiermit - 3 - diese Rechte sachlich, räumlich und zeitlich unbeschränkt und ausschließlich auf den Verlag. 2. […] 3. Der Übersetzer überträgt insbesondere das ausschließliche Recht der Ver- vielfältigung und Verbreitung auf den Verlag, ferner alle Nebenrechte wie zum Beispiel: […] § 6 1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung ein Honorar von 14,30 € pro MS-Seite incl. Diskette zahlbar innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung und Annahme der Überset- zung durch den Verlag. 2. Mit der vorgenannten Honorarvereinbarung wird auch die vom Übersetzer durchzuführende Fahnenkorrektur abgegolten, die binnen acht Tagen nach Übersetzung der Fahnen durchzuführen ist. Der Kläger ist der Ansicht, die vereinbarte Vergütung sei nicht angemes- sen. Er verlangt von der Beklagten die Einwilligung in die Änderung des Vertra- ges, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird. 2 Der Kläger hat, soweit für die Revisionsentscheidung von Bedeutung, beantragt, 3 I. die Beklagte zu verurteilen, in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages über das Werk mit dem Originaltitel „The Graduate“ von Charles Webb, geschlossen mit dem [Rechtsvorgänger der Beklagten], mit folgender Fassung einzuwilligen: § 6 1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung a) ein Grundhonorar von 28 € pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) des übersetzten Textes inklusive Diskette, zahlbar in- nerhalb von zwei Wochen nach Annahme der Übersetzung durch den Verlag, b) zusätzlich eine Absatzvergütung von 3% des jeweiligen Nettoladen- verkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer vermin- derten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemp- lar. - 4 - 2. Für Verlagsausgaben, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung un- terliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlags- abgabepreis zu berücksichtigen. 3. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insbesondere durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 2 Ziffer 3 eingehen, erhält der Kläger 25%. 4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen halbjährlich zum 30.6. und 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage fol- genden zwei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen mit für den Über- setzer im Einzelfall höheren Erlösen als 500 € erhält der Übersetzer eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag. 5. Ist der Übersetzer mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich. 6. Der Verlag ist verpflichtet, einen vom Übersetzer beauftragten Wirt- schaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Ab- rechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch entfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist. Hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, zur Anpassung des § 6 des Übersetzervertrages vom 15./25. Oktober 2001 dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an seiner Über- setzung des Werkes „The Graduate“ von Charles Webb gewährt wird, die über das Honorar in § 6 des Übersetzervertrages vom 15./25. Oktober 2001 hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung entsprechend zu formulieren. III. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.606,11 € nebst Zinsen von fünf Pro- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu be- zahlen. Das Landgericht (LG München I ZUM 2006, 164) hat die Klage bezüglich des Hauptantrags zu I und des Zahlungsantrags zu III abgewiesen und die Be- klagte auf den Hilfsantrag zu I verurteilt, in die Abänderung des § 6 des zwi- schen den Parteien geschlossenen Übersetzungsvertrages mit folgender Fas- sung einzuwilligen: 4 - 5 - § 6 […] 3. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung zusätzlich zu dem Normseitenhonorar in Ziffer 1 eine Absatzvergütung in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar in einer Hardcoverausgabe bis 19.999 Exemp- lare und 2% ab dem 20.000. Exemplar, sowie 0,5% des Nettoladenverkaufs- preises für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar in der Taschenbuchausgabe bis 19.999 Exemplare, 1% ab dem 20.000. Exemplar, 1,5% ab dem 40.000. Ex- emplar und 2% ab dem 100.000. Exemplar. Erscheint das Werk (zunächst) nur in einer Taschenbuchausgabe, so erhöhen sich die Sätze für alle Exemplare, die vor dem etwaigen späteren Erscheinen einer Hardcover-Ausgabe verkauft werden, um jeweils 0,25%. 4. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 2 Ziffer 3 eingehen, erhält der Übersetzer 25%. 5. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Ka- lenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. 6. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Hono- rarbeträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich. 7. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschafts- prüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, falls sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist (Abweichung von mehr als 2 %). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht (OLG München ZUM 2007, 308), die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, in die Abänderung des mit dem Kläger bestehenden Übersetzungsvertrages mit folgender Fassung einzuwilligen: 5 § 6 1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte - vorbehaltlich weiterer Ansprüche nach § 6 Ziffer 3, 4 und 7 - als Ge- genleistung ein Honorar von 14,30 € pro MS-Seite incl. Diskette zahlbar inner- halb zwei Wochen nach Ablieferung und Annahme der Übersetzung durch den Verlag. - 6 - 2. Mit dem Honorar nach Ziffer 1 wird auch die vom Übersetzer durchzuführen- de Fahnenkorrektur abgegolten, die binnen acht Tagen nach Übersetzung der Fahnen durchzuführen ist. 3. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte weiter eine Absatzvergütung in Höhe von 1,5% des Nettoladenverkaufs- preises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenver- kaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte und nicht remittierte Exemplar. 4. Er erhält des Weiteren eine Beteiligung von 10% der Nettoerlöse, die beim Verlag für die Einräumung von Nebenrechten (§ 2 Ziffer 3) eingehen, wenn und soweit die vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihm gefertigten Übersetzung mit umfassen. 5. Das Normseitenhonorar nach Ziffer 1 ist auf die Absatzvergütung nach Zif- fer 3 sowie ggf. noch auf die Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten nach Ziffer 4 anzurechnen. 6. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Ka- lenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. 7. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Hono- rarbeträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich. 6 Dagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Par- teien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag zu I auf Einwilligung in eine vom Gericht zu formulierende Änderung der Übersetzungsverträge nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG als begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: 7 Die vereinbarte Vergütung sei zwar branchenüblich, aber nicht redlich und daher nicht angemessen. Die Redlichkeit erfordere eine Honorierung des 8 - 7 - Übersetzers nach dem Beteiligungsgrundsatz und damit ein nach Dauer, Um- fang und Intensität der Nutzung ermitteltes Absatzhonorar. Die vereinbarte Ho- norargestaltung, nach der der Verlag gegen einen Festbetrag die Erlaubnis er- werbe, die Übersetzung bis zum Ablauf der Schutzdauer uneingeschränkt zu nutzen, sei jedenfalls unredlich, wenn sie – wie hier – die Übersetzung eines belletristischen Textes betreffe, der typischerweise auf längerfristigen Absatz angelegt sei. Sie berge die Gefahr, dass der auf die Rechtsübertragung entfal- lende Teil des Fixums dem Urheber lediglich für die erste Phase einer fortdau- ernden Werknutzung einen Ausgleich verschaffe. Der Kläger könne von der Beklagten daher die Einwilligung in eine Ver- tragsänderung beanspruchen, die ihm die angemessene Vergütung gewähre. Diese Vergütung sei anhand eines abstrakt-generellen Maßstabs zu bestim- men; Besonderheiten des Einzelfalls könnten nicht berücksichtigt werden. Nach dem Beteiligungsgrundsatz sei grundsätzlich allein ein an der tatsächlichen Nutzung des Werkes orientiertes Absatzhonorar angemessen. Zu seiner Be- stimmung könnten die „Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristi- scher Werke in deutscher Sprache“ als Orientierungshilfe herangezogen wer- den. Den Unterschieden zwischen Autor und Übersetzer, auch im Verhältnis zum Verlag als Verwerter, könne durch Modifikationen dieser Vergütungsregeln Rechnung getragen werden. Danach sei eine Absatzbeteiligung in Höhe von 1,5% des Nettoladenverkaufspreises für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Buchexemplar angemessen. Daneben seien die Übersetzer an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten mit 10% zu beteiligen. Das Normseitenhonorar sei auf die Absatzvergütung und die Nebenrechtsvergütung anzurechnen. 9 - 8 - In den Vertrag sei auch eine Regelung zu den Abrechnungsmodalitäten und der Zahlung der Umsatzsteuer aufzunehmen. Für das vom Kläger erstrebte Bucheinsichtsrecht biete § 32 UrhG keine Grundlage. 10 11 B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Der Kläger kann von der Beklagten zwar entsprechend dem Hilfsantrag zu I grundsätzlich die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlan- gen, die ihm eine angemessene Vergütung in Form einer Absatzvergütung und einer Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten ge- währt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bemessung der angemesse- nen Vergütung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. I. Der Hilfsantrag zu I ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich eine Bezifferung des Klagean- trags. Beansprucht aber ein Urheber – wie hier – die Änderung einer Vereinba- rung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt (vgl. BGHZ 115, 63, 65 – Horoskop-Kalender; BGH, Beschl. v. 7.4.2009 – KZR 42/08, GRUR-RR 2009, 319 = WRP 2009, 745 – Zementkartell, m.w.N.). In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des An- spruchs anzugeben (BGH, Urt. v. 10.10.2002 – III ZR 205/01, NJW 2002, 3769). Der Kläger hat die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetra- gen und mit dem Hauptantrag zu I eine Größenordnung seiner Vorstellung ge- nannt. 12 II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die 13 - 9 - Änderung des Übersetzungsvertrages beanspruchen kann. Nach dieser Be- stimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertra- ges verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird. 14 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die in ihrer geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 32 UrhG auf den am 15./25. Oktober 2001 geschlossenen Übersetzungsvertrag anzuwenden ist. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist § 32 UrhG auch auf Ver- träge anwendbar, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 ge- schlossen worden sind, sofern – wie hier – von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird. Hat der Vertragspartner nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in die Änderung des Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Vergütung auf der Grundlage des geänderten Vertrages auch für Nutzungen verlangen, die vor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist § 32 UrhG anwendbar nicht „soweit“, sondern „so- fern“ von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 132 UrhG Rdn. 21; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32 UrhG Rdn. 55; a.A. LG Berlin ZUM 2006, 942, 946; Fromm/Nordemann/Czychowski, Urheberrecht, 10. Aufl., § 32 UrhG Rdn. 149). 15 2. Die Übersetzung des Klägers stellt, wie das Berufungsgericht von der Revision der Beklagten unbeanstandet angenommen hat, eine persönliche geistige Schöpfung dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechts- 16 - 10 - schutz genießt (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.1999 – I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 f. – Comic-Übersetzungen II, m.w.N.). 17 3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist nicht angemessen. Un- ter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsa- men Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es – wie im Streitfall – keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werk- nutzern aufgestellte gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung ange- messen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglich- keit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichti- gung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Diesen Anforderungen genügt die vereinbarte Vergütung nicht. a) Da es allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, erfor- dert die Beurteilung der Angemessenheit eine Ex-ante-Betrachtung (vgl. Be- schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausüben- den Künstlern – nachfolgend Beschlussempfehlung –, BT-Drucks. 14/8058, S. 18). Wegen eines nach Vertragsschluss eintretenden Missverhältnisses zwi- schen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der verein- barten Gegenleistung, das erst bei einer Ex-post-Betrachtung erkennbar wird, kann nur nach § 32a Abs. 1 UrhG eine Einwilligung in die Änderung des Vertra- ges beansprucht werden. 18 b) Das Berufungsgericht hat – von der Revision des Klägers unbean- standet – angenommen, die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses branchenüblich gewesen. Die Vereinba- 19 - 11 - rung eines Pauschalhonorars für die Übertragung sämtlicher Rechte bis zum Ablauf der Schutzfrist habe der damaligen Branchenübung entsprochen. Das vereinbarte Normseitenhonorar von 14,30 € habe im Bereich des seinerzeit für Belletristik-Übersetzungen üblichen Seitenhonorars gelegen. 20 c) Die vereinbarte Vergütung hat jedoch – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht dem ent- sprochen, was redlicherweise zu leisten gewesen wäre. aa) Auch wenn eine bestimmte Honorierung – wie hier – branchenüblich ist, besagt dies nicht notwendig, dass sie auch redlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 – I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 604 = WRP 2002, 715 – Musik- fragmente). Eine Vergütung ist vielmehr nur dann redlich, wenn sie die Interes- sen des Urhebers neben den Interessen des Verwerters gleichberechtigt be- rücksichtigt (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Fromm/ Nordemann/Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 45; Schricker/Schricker aaO § 32 UrhG Rdn. 31; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 32 Rdn. 50). 21 Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemes- sen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern – nachfolgend Gesetzent- wurf –, BT-Drucks. 14/6433, S. 14 f.; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; BGHZ 140, 326, 334 – Telefaxgeräte; BGH, Urt. v. 5.7.2001, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 – Scanner; BGHZ 152, 233, 240 – CPU-Klausel; BGH, Urt. v. 29.1.2004 – I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 1057 – Musikmehrkanaldienst). Bei einer fortlaufenden Nutzung des Werkes wird dem Beteiligungsgrundsatz daher am besten durch eine er- folgsabhängige Vergütung entsprochen (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004 22 - 12 - – I ZR 136/01, GRUR 2005, 148, 151 = WRP 2005, 230 – Oceano Mare). Nutzt ein Verwerter das Werk durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken, ent- spricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen und an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Allerdings kann in solchen Fällen auch eine Pauschalvergütung der Red- lichkeit entsprechen (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18). Dies setzt jedoch voraus, dass die Pauschalvergütung – bei objektiver Betrach- tung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet (Fromm/Norde- mann/Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 115-118; Schricker/Schricker aaO § 32 UrhG Rdn. 35; Erdmann, GRUR 2002, 923, 927; Berger, ZUM 2003, 521, 524; Reber, GRUR 2003, 393, 395). Unter dieser Voraussetzung kann auch die Kombination einer Pauschalvergütung mit einer Absatzvergütung angemessen sein. Dabei besteht zwischen der Pauschalvergütung und der Absatzvergütung eine Wechselwirkung, so dass eine höhere Pauschalvergütung eine geringere Absatzvergütung ausgleichen kann und umgekehrt. 23 bb) Nach diesen Maßstäben berücksichtigt die vereinbarte Vergütung die Interessen des Klägers nicht ausreichend. Die Beklagte hat sich vom Kläger sämtliche Nutzungsrechte an den Übersetzungen des Romans räumlich, zeit- lich und inhaltlich unbeschränkt einräumen lassen. Der Absatz des Romans ist auf Dauer angelegt. Unter diesen Umständen birgt die Pauschalvergütung von 14,30 € pro Normseite die Gefahr, dass der Kläger nur für die anfängliche und nicht auch für die weitere Nutzung seines Werkes eine angemessene Vergü- tung erhält (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rdn. 54; Wandtke/Grunert 24 - 13 - in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 38; W. Nordemann, Das neue Urhe- bervertragsrecht, 2002, § 32 Rdn. 27). 25 Die Vereinbarung einer vom Umfang der Nutzung des Werkes unabhän- gigen Pauschalvergütung ist für das hier in Rede stehende Werk grundsätzlich unangemessen, weil sie bei einer zeitlich unbeschränkten und inhaltlich umfas- senden Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte den Urheber nicht ausreichend an den Chancen einer erfolgreichen Verwertung beteiligt. Die Bestimmung des § 32a UrhG, die dem Urheber bei einem nach Vertragsschluss eintretenden Missverhältnis zwischen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Wer- kes und der vereinbarten Gegenleistung einen Anspruch auf Einwilligung in die Änderung des Vertrages gibt, die ihm eine den Umständen nach weitere ange- messene Beteiligung gewährt, gleicht diesen Mangel nicht hinreichend aus, da sie nur bei einem – vom Urheber darzulegenden und nachzuweisenden – auf- fälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eingreift. Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, sie habe den übersetzten Roman nur als Taschenbuch herausbringen wollen und weder die Herausgabe einer Hardcover-Ausgabe noch eine Verwertung von Neben- rechten geplant. Sie kann auch nicht geltend machen, bei Taschenbuchausga- ben erreiche nur ein geringer Teil ihrer gesamten Buchproduktion eine hohe Auflage. Die Beklagte hat sich nicht nur die Nutzungsrechte für eine Taschen- buchausgabe mit einer begrenzten Auflagenhöhe, sondern sämtliche Nutzungs- rechte für die gesamte Dauer des Urheberrechts einräumen lassen. Unter die- sen Umständen konnte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei objektiver Be- trachtung nicht ausreichend zuverlässig vorausgesagt werden, dass die Über- setzung bis zum Erlöschen des Urheberrechts siebzig Jahre nach dem Tode des Klägers (§ 64 UrhG) nur in einem Umfang genutzt wird, dass das vereinbar- te Pauschalhonorar angemessen ist. 26 - 14 - cc) Die Beklagte kann sich nicht auf ein überwiegendes Interesse beru- fen, als Vergütung lediglich ein Pauschalhonorar sowie gegebenenfalls ein Er- folgshonorar und nicht ein (möglicherweise höheres) Absatzhonorar entrichten zu müssen. Es belastet einen Verlag nicht unangemessen, wenn er bei einer absatzabhängigen Vergütung gegenüber Übersetzern – ebenso wie gegenüber Autoren – periodisch abrechnen muss (vgl. Reber, GRUR 2003, 393, 395). Zu- dem hat eine absatzbezogene Vergütung auch für den Verlag den Vorteil, et- waige Streitigkeiten über eine weitere Beteiligung des Urhebers nach § 32a UrhG weitgehend zu vermeiden (vgl. Erdmann, GRUR 2002, 923, 928). Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, ihre wirtschaftliche Situation lasse keine Erhöhung der Vergütung von Übersetzern zu. Zwar ist der wirtschaftlichen Situ- ation des Verlages bei der Bemessung der Höhe der Absatzvergütung Rech- nung zu tragen; sie kann es aber nicht rechtfertigen, Übersetzern das ange- messene Entgelt für die Nutzung ihrer Werke vorzuenthalten (vgl. v. Rom, Der Schutz des Übersetzers im Urheberrecht, 2007, S. 144 f.). 27 III. Da die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Kläger von der Beklagten verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung des Klägers führt. 28 1. Steht fest, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, hat der Tatrichter die angemes- sene Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt überprüfbar. Überprüfbar ist jedenfalls, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämt- liche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der 29 - 15 - Sache ergeben (vgl. zur Überprüfung der Angemessenheit des Tarifs einer Ver- wertungsgesellschaft BGH GRUR 2004, 669, 670 f. – Musikmehrkanaldienst; zur Schätzung einer angemessenen Vergütung im Rahmen der Lizenzanalogie BGH, Urt. v. 2.10.2008 – I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 23 = WRP 2009, 319 – Whistling for a train, m.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Be- messung der angemessenen Vergütung ist nicht frei von solchen Fehlern. 2. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungs- gericht eine an der tatsächlichen Werknutzung ausgerichtete Vergütung für an- gemessen erachtet und zur Bestimmung dieser Vergütung die „Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache“ (nachfolgend: Vergütungsregeln für Autoren – VRA) als Orientierungshilfe her- angezogen hat. 30 Die angemessene Vergütung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Der Billigkeit wird es in der Regel entsprechen, den Urheber an den aus der Nutzung seines Werkes resultierenden Erträgen und Vorteilen angemessen zu beteiligen. Zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung können in dersel- ben Branche oder in anderen Branchen für vergleichbare Werknutzungen nach redlicher Übung geleistete Vergütungen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 43 UrhG Rdn. 32). 31 Das Berufungsgericht durfte demnach zur Bestimmung der Vergütung für Übersetzer die Vergütungsregeln für Autoren als Vergleichsmaßstab heranzie- hen. Diese Regeln sind im Rahmen einer Mediation zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und Verlagen aufgestellt worden. Es handelt sich um die bislang einzigen gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG. Eine nach 32 - 16 - ihnen ermittelte Vergütung ist innerhalb ihres Anwendungsbereichs (§ 1 VRA) gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG angemessen. Die Vergütungsregeln für Auto- ren gelten zwar unmittelbar nur für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache und erfassen nicht – wie eine Fußnote zu den Vergütungsregeln klar- stellt – in die deutsche Sprache übersetzte fremdsprachige Werke. Dies steht einer Heranziehung dieser Regeln für die Bemessung der Vergütung von Über- setzungen fremdsprachiger Werke in die deutsche Sprache aber nicht entge- gen. Die zwischen Autoren und Übersetzern einerseits und Verlagen anderer- seits jeweils bestehende Interessenlage ist insoweit vergleichbar, als Autoren und Übersetzer ihre Werke jeweils dem Verlag gegen Zahlung einer Vergütung zur Verwertung überlassen. Den Unterschieden zwischen Autoren und Über- setzern, auch im Verhältnis zu den Verlagen als Verwertern, kann – soweit in einzelnen Punkten geboten – durch Modifikation der für Autoren aufgestellten Vergütungsregeln hinreichend Rechnung getragen werden. 3. Das Berufungsgericht hat anhand der Vergütungsregeln für Autoren allgemeine Leitlinien für eine angemessene Vergütung von Übersetzern entwi- ckelt. Diese grundsätzlich tatrichterlichen Ausführungen des Berufungsgerichts sind – abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen – insbesondere darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht die Maßstäbe verkannt hat, nach denen die angemessene Vergütung zu bestimmen ist. Insofern unterliegt die Beurtei- lung des Berufungsgerichts allerdings nicht zuletzt im Interesse der Einheitlich- keit der Rechtsprechung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisi- onsgericht (vgl. BGH GRUR 2004, 669, 671 – Musikmehrkanaldienst). Insbe- sondere bedarf es einer einheitlichen Beantwortung der Frage, in welchem Um- fang die Vergütungsregeln für Autoren bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung von Übersetzern übernommen werden können oder angepasst wer- den müssen. 33 - 17 - 34 Mit Blick auf die Vergütungsregeln für Autoren erachtet der Senat für Übersetzer belletristischer Werke grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben (dazu a) sowie eine hälftige Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Einräumung von Nebenrechten (dazu b) als angemessen; erhalten Übersetzer – wie regelmäßig – das Seitenhonorar als Garantiehonorar, ist die Absatzvergütung im Normalfall für Hardcover-Ausgaben auf 0,8% und für Taschenbuchausgaben auf 0,4% herabzusetzen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (dazu c). a) Als Absatzvergütung für die Einräumung des Rechts zur Vervielfälti- gung und Verbreitung der Übersetzung in Buchform ist grundsätzlich eine Betei- ligung am Nettoladenverkaufspreis jedes verkauften, bezahlten und nicht remit- tierten Exemplars in Höhe von 2% bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 1% bei Taschenbuchausgaben angemessen. 35 aa) Die Vergütungsregeln für Autoren sehen eine laufende Beteiligung des Urhebers an den Verwertungseinnahmen aus Buchausgaben in Form einer Absatzvergütung vor. Für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemp- lar ist ein Honorar in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Nettoladen- verkaufspreis (dem um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten La- denverkaufspreis) zu zahlen (vgl. §§ 3, 4 VRA). Eine entsprechende Regelung ist auch für Übersetzer angemessen. 36 bb) Die Vergütungsregeln für Autoren unterscheiden zwischen einer hö- heren Vergütung für Hardcover-Ausgaben (§ 3 VRA) und einer geringeren Ver- gütung für Taschenbuchausgaben (§ 4 Abs. 1 VRA). Sie sehen als Vergütung 37 - 18 - für Hardcover-Ausgaben gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VRA für den Normalfall einen Richtwert von 10% und bei Taschenbuchausgaben gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VRA in der Regel eine Beteiligung von 5% (bei bis zu 20.000 verkauften Ex- emplaren) vor. 38 Die in den Vergütungsregeln für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze sind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, für die Vergütung von Übersetzern deutlich herabzusetzen. Das Werk in der Originalsprache stellt die Grundlage der Arbeit des Übersetzers dar und gibt dem Übersetzer den In- halt seines Werks sowie die Art und Weise der Behandlung vor, auch wenn es sich dabei nicht um eine Vorgabe hinsichtlich der Eigenart des vom Übersetzer zu schaffenden Werkes handelt (vgl. BGH GRUR 2005, 148, 150 – Oceano Mare). Verglichen mit dem Originalwerk ist der schöpferische Gehalt der Über- setzung, die für das Erscheinen des fremdsprachigen Werkes in deutscher Sprache zwar unverzichtbar ist, jedoch von diesem Werk abhängt und ihm dient, in aller Regel geringer. Der Autor erbringt im Vergleich zum Übersetzer zudem die für die Werkverwertung bedeutsamere schöpferische Leistung. Der Käufer erwirbt ein Buch im Regelfall nicht in erster Linie wegen der Bekanntheit des Übersetzers oder der Qualität seiner Übertragung. Als Vergütung für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Be- rufungsgericht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen erachtet (vgl. OLG München ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 UrhG a.F.). Eine solche Ermäßigung auf ein Fünftel der für Autoren vorgesehenen Vergü- tungssätze erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaft- lichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden. Der Vergütungssatz für die Übersetzung von Taschenbuchausgaben ist dementsprechend gleichfalls 39 - 19 - auf ein Fünftel des insoweit für Autoren geltenden Vergütungssatzes zu ermä- ßigen. Er beträgt damit im Normalfall 1%. Soweit das Berufungsgericht für Hardcover- und Taschenbuchausgaben einen einheitlichen mittleren Beteili- gungssatz von 1,5% für angemessen gehalten hat, ist dem nicht zu folgen. Eine Gleichbehandlung von Hardcover- und Taschenbuchausgaben wäre nicht sachgerecht. Das Berufungsgericht hat selbst angenommen, die Gewinnspanne des Verwerters sei bei Taschenbuchausgaben geringer als bei Hardcover- Ausgaben. Damit ist eine geringere Beteiligung nicht nur des Autors, sondern auch des Übersetzers an Taschenbuchausgaben und jeweils eine höhere Be- teiligung an Hardcover-Ausgaben sachlich gerechtfertigt. cc) Für Fälle großen Verkaufserfolgs ist die Ausgangsvergütung nach den Vergütungsregeln für Autoren mit einer ansteigenden, für Taschenbuch- ausgaben näher bestimmten Vergütungsstaffel zu verknüpfen (§ 3 Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 1 VRA). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es nicht angemessen wäre, diese Regelung auf die Vergütung für Über- setzer zu übertragen. Die Rechtfertigung dieser Bestimmung liegt darin, dass der auf den Verkaufspreis eines jeden Exemplars entfallende Fixkostenanteil bei steigenden Auflagenzahlen sinkt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Quersubventionierungen und Mischkalkulationen zulässig bleiben, wenn hierbei den Interessen des Urhebers hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18). Da Übersetzer nicht im gleichen Maße wie Autoren zu dem Verkaufserfolg eines Buches beitragen, ist es nicht geboten, sie in gleicher Weise wie diese bei steigendem Verkaufserfolg durch höhere Vergütungssätze an dem größeren Gewinnanteil des Verlags zu beteiligen. Es erscheint vielmehr angemessen, dem Verlag den Gewinn aus solchen erfolgreichen Produktionen insoweit zur Finanzierung weniger einträgli- cher oder sogar verlustbringender Titel zu belassen. 40 - 20 - b) Aus der Einräumung von Nebenrechten an der Übersetzung erzielte Nettoerlöse sind grundsätzlich hälftig zwischen Verlag und Übersetzer zu teilen. 41 42 aa) Soweit der Verlag das Werk nicht selbst vervielfältigt und verbreitet, sondern Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt, wird der aus der Verwertung der Nebenrechte durch Dritte beim Verlag erzielte Erlös gemäß § 5 Abs. 1 VRA nach Eingang zwischen Autor und Verlag geteilt; dabei erhält der Autor, sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu berücksichtigen sind, einen Anteil von 60% des Erlöses bei buchfernen Nebenrechten (insbesondere Me- dien- und Bühnenrechten) und 50% des Erlöses bei buchnahen Nebenrechten (z.B. Recht der Übersetzung in eine andere Sprache, Hörbuch). Das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes gebietet es, dem Übersetzer gleichfalls einen Anteil an den Erlösen zu gewähren, die der Verlag aus der Einräumung von Nebenrechten an Dritte erzielt. Entgegen der Auffas- sung des Berufungsgerichts ist es jedoch nicht angemessen, Übersetzern ge- nerell 10% der Erlöse – und damit ein Fünftel bzw. ein Sechstel der in den Ver- gütungsregeln für Autoren vorgesehenen Vergütungsanteile – zuzubilligen. bb) Die in § 5 Abs. 1 VRA genannten Vergütungssätze können der Er- mittlung der angemessenen Beteiligung von Übersetzern nicht zugrunde gelegt werden. Sie gelten nur, „sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu berück- sichtigen sind“. Bei der Verwertung einer Übersetzung hat der Verlag jedoch in aller Regel weitere Rechtsinhaber zu berücksichtigen. Er hat regelmäßig auch die Inhaber der Nutzungsrechte am Originalwerk (also den Autor bzw. dessen Verlag) und gegebenenfalls weitere Urheber an den Erlösen aus der Einräu- mung von Nebenrechten zu beteiligen (vgl. v. Becker, ZUM 2007, 249, 253). Die Vergütungen für weitere Rechtsinhaber sind daher vorab von den Erlösen des Verlags abzuziehen. 43 - 21 - cc) Eine Beteiligung von Übersetzern an den Erlösen aus der Einräu- mung von Nebenrechten ist weiterhin nur angebracht, soweit bei der Verwer- tung der Nebenrechte von der Leistung des Übersetzers Gebrauch gemacht wird. Soweit die Verwertung der Nebenrechte das Werk des Übersetzers über- haupt nicht umfasst – etwa bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an allein vom Autor geschaffenen Romanfiguren – oder nicht vollständig enthält – beispielsweise bei einer Verfilmung des Romanstoffs, bei der sich das Überset- zungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet (vgl. OLG München ZUM 2004, 845) – ist keine oder nur eine entsprechend geringere Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Verwertung dieser Nebenrechte angemes- sen. 44 dd) Es entspricht der Billigkeit, den Nettoerlös aus der Einräumung von Nebenrechten – also den Erlös, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt – zwi- schen Verlag und Übersetzer hälftig zu teilen (vgl. Schricker/Schricker aaO § 32 UrhG Rdn. 34). Die in § 5 Abs. 1 VRA vorgesehene Unterscheidung zwischen buchnahen und buchfernen Nebenrechten mit geringfügig verschiedenen Betei- ligungsquoten ist mit Rücksicht auf die bereits im Ansatz andere Berechnung der Beteiligung der Übersetzer an Nebenrechtserlösen nicht veranlasst. 45 c) Soweit Übersetzer – wie regelmäßig – das Seitenhonorar als Garan- tiehonorar erhalten, ist die Absatzvergütung im Normalfall – also unter der Vor- aussetzung, dass das Seitenhonorar für sich genommen üblich und angemes- sen ist und keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Ermäßigung des Vergütungssatzes vorliegen (vgl. dazu sogleich unter B III 4) – für Hardco- ver-Ausgaben auf 0,8% und für Taschenbuchausgaben auf 0,4% herabzuset- zen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen. 46 - 22 - aa) Der Autor erhält nach § 6 Abs. 1 VRA im Regelfall einen Vorschuss auf seine Honoraransprüche. Demgegenüber handelt es sich bei dem den Übersetzern gezahlten Seitenhonorar in aller Regel um ein Garantiehonorar, das diesen unabhängig vom Verkaufserfolg des Werkes verbleibt. Die Zahlung eines solchen vom Absatz des Werkes unabhängigen Garantiehonorars ist zwar gerechtfertigt, weil der Übersetzer regelmäßig keinen Einfluss auf den Verkaufserfolg des Buches hat. Dieser hängt vielmehr maßgeblich vom Autor, aber auch vom Verlag ab, der beispielsweise über die Gestaltung des Buches, die Höhe des Ladenpreises und das Ausmaß der Werbung entscheidet. Es wä- re jedoch unangemessen, wenn der Verlag, der dem Übersetzer durch Zahlung eines Garantiehonorars weitgehend das Verwertungsrisiko abgenommen hat, dem Übersetzer zusätzlich eine Absatzbeteiligung in einer Höhe zahlen müsste, die nur bei einer vollständigen Beteiligung des Übersetzers am Verwertungsrisi- ko gerechtfertigt wäre. 47 bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es allerdings nicht sachgerecht, aus diesem Grund das Seitenhonorar auf die Absatzvergütung anzurechnen. Die Revision des Klägers macht zutreffend geltend, dass das ge- setzgeberische Ziel, die wirtschaftliche Situation insbesondere der literarischen Übersetzer zu verbessern (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 9; Be- schlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), dann nicht erreicht würde, weil es in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme. So deckt das dem Kläger gezahlte Pauschalhonorar von 3.517,80 € bei einer für Taschenbuchausgaben grundsätzlich angemessenen (vgl. oben unter B III 3 a) Absatzbeteiligung von 1% des Nettoladenverkaufspreises (also des um die dar- in enthaltene Mehrwertsteuer in Höhe von 7% verminderten Ladenverkaufsprei- ses von 7,95 € pro Buch) den Verkauf von 42.292 Exemplaren. Derartig hohe Verkaufsauflagen werden auch nach dem Vorbringen der Beklagten nur selten 48 - 23 - erreicht. Von den Übersetzungen des Klägers wurden bis 17. März 2005 ledig- lich 2.691 Exemplare verkauft. 49 cc) Der erforderliche Ausgleich für die Übernahme des Verwertungsrisi- kos hat daher nicht durch eine Anrechnung der Absatzvergütung, sondern durch eine weitere Verminderung des Vergütungssatzes der Absatzbeteiligung zu erfolgen. Da Bücher mit einer geringen Auflagenhöhe für den Verlag zumeist nicht profitabel sind, ist die Absatzbeteiligung zudem nicht bereits ab dem ers- ten Exemplar, sondern erst ab einer bestimmten Auflagenhöhe zu zahlen (vgl. v. Rom aaO S. 154 ff.). Der Senat hält es danach für angemessen, dass der für die Vergütung von Übersetzern grundsätzlich angemessene Vergütungssatz von 2% bei Hardcover-Ausgaben und 1% bei Taschenbuchausgaben (vgl. oben unter III 3 a) auf 0,8% bei Hardcover-Ausgaben und 0,4% bei Taschenbuch- ausgaben ermäßigt und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar gezahlt wird. 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Besonderheiten des Ein- zelfalls könnten bei der Bemessung der Vergütung grundsätzlich keine Berück- sichtigung finden. Es hat deshalb nicht geprüft, ob im Streitfall besondere Um- stände vorliegen, die es angemessen erscheinen lassen, die normalerweise angemessene Absatzvergütung zu erhöhen oder zu senken. Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden Bedenken. 50 a) Bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung nach billigem Er- messen sind alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Gesetz nennt beispielhaft Art und Um- fang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere Dauer und Zeit- punkt der Nutzung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). In Betracht zu ziehen sind wei- terhin die Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder die Höhe der zu 51 - 24 - erzielenden Einnahmen (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Be- schlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rdn. 67 ff.). Darüber hinaus können die Umstände zu beachten sein, die nach § 3 Abs. 2 und 3 VRA die Vereinbarung einer geringeren Beteiligung rechtfertigen können. Das sind die in § 36 Abs. 1 UrhG genannte Rücksicht auf Struktur und Größe des Verwerters, die geringe Verkaufserwartung, das Vorlie- gen eines Erstlingswerkes, die beschränkte Möglichkeit der Rechteverwertung, der außergewöhnliche Lektoratsaufwand, die Notwendigkeit umfangreicher Li- zenzeinholung, der niedrige Endverkaufspreis, genrespezifische Entstehungs- und Marktbedingungen (§ 3 Abs. 2 VRA), ferner ein besonders hoher Aufwand bei Herstellung, Werbung, Marketing, Vertrieb oder bei wissenschaftlichen Ge- samtausgaben (§ 3 Abs. 3 VRA). b) Diese besonderen Umstände können sich auf die Bemessung der an- gemessenen Vergütung allerdings unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen. Denn die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird – anders als die Vergütung des Werkunternehmers – nicht für die erbrachte Leistung und für die damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung geschuldet. Die angemessene Vergütung hängt daher in erster Linie vom Ausmaß der Nutzung des Werkes ab. Der Ar- beitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann bei der Bemessung der angemessenen Vergütung daher nicht unmittelbar berücksichtigt werden (vgl. Fromm/Nordemann/Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 39 ff. und 88; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rdn. 7; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 29; Jacobs in Festschrift Ullmann, 2006, S. 79, 83 ff.). 52 - 25 - c) Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann sich je- doch mittelbar auf die Bemessung der Nutzungsvergütung auswirken, da die Höhe der Absatzvergütung von der Höhe des Seitenhonorars und diese wiede- rum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Übersetzung abhängt. Die – ohne Zahlung eines Seitenhonorars – grundsätzlich angemessene Absatz- vergütung von 2% (bei Hardcover-Ausgaben) und von 1% (bei Taschenbuch- ausgaben) des Nettoladenverkaufspreises ist bei Zahlung eines angemessenen Seitenhonorars auf einen Vergütungssatz von 0,8% (bei Hardcover-Ausgaben) und von 0,4% (bei Taschenbuchausgaben) des Nettoladenverkaufspreises her- abzusetzen und erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (vgl. oben unter III 3 c). Erfordert die Erstellung der Übersetzung einen besonderen Arbeitsaufwand, ist es angemessen, ein höheres als das ansonsten übliche Seitenhonorar zu zah- len. Ist das gezahlte Seitenhonorar geringer als das unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands angemessene Seitenhonorar, ist die Absatzvergütung ent- sprechend zu erhöhen, um eine angemessene Nutzungsvergütung zu gewähr- leisten. Umgekehrt kann die Zahlung eines höheren als des angemessenen Seitenhonorars eine entsprechende Verringerung der Absatzvergütung rechtfer- tigen. 53 IV. Soweit das Berufungsgericht Regelungen zu den Abrechnungsmoda- litäten und zur Zahlung von Umsatzsteuer in den abzuändernden Vertrag auf- genommen hat, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen und werden auch nicht geltend gemacht. Die Revision des Klägers rügt ohne Erfolg, dass das Beru- fungsgericht dem Kläger kein Bucheinsichtsrecht eingeräumt hat. Die Redlich- keit gebietet es nicht, in einem Übersetzervertrag einen über die gesetzlichen Regelungen (§ 24 VerlG, §§ 259 ff. BGB) hinausgehenden vertraglichen An- spruch auf Bucheinsicht vorzusehen. 54 - 26 - C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revisionen der Parteien aufzu- heben, soweit das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag zu I zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung des Überset- zungsvertrages verurteilt hat. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur er- neuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen. 55 Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:56 Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob es nach den Umständen des Einzelfalls angemessen ist, bei der Bemessung der Vergütung von der normalerweise angemessenen Absatzvergütung abzuweichen. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG kein fester Wert ist, dass sie vielmehr eine Bandbreite von möglichen angemessenen Vergütungen zulässt (vgl. Gesetz- entwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 UrhG Rdn. 12; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 31). Da die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzuset- zen ist (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), ist das Gericht nicht gehalten, die Vergütung nur gerade so weit anzuheben, dass sie nicht mehr unangemessen ist (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 Rdn. 12 und 34; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 17; vgl. 57 - 27 - aber BGHZ 115, 63, 68 – Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v. 21.6.2001 – I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 – Kinderhörspiele, zu § 36 UrhG a.F.). Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.11.2005 - 21 O 25459/04 - OLG München, Entscheidung vom 08.02.2007 - 6 U 5748/05 -