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Entscheidung

V ZR 25/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 25/09 vom 1. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht meint allerdings zu Unrecht, an die Ausfüh- rungen des ersten Berufungsurteils vom 27. Februar 2003 zu den Voraussetzungen eines Anspruchs nach §§ 988, 812 BGB gebun- den zu sein. Hinweise, die ein Rechtsmittelgericht außerhalb der seine Entscheidung tragenden Begründung für das weitere Ver- fahren gibt, sind für die Gerichte, die nach der Zurückverweisung mit dem Streitstoff befasst werden, nicht bindend (vgl. BGH, Urt. v. 18. Oktober 1989, IVb ZR 84/88, FamRZ 1990, 282, 283). Das gilt auch dann, wenn die Formulierung der Hinweise ("… wird zu be- rücksichtigen haben …") etwas anderes nahe legt. Es steht näm- lich nicht in der Macht des Rechtsmittelgerichts festzulegen, in- wieweit es die Vorinstanz an seine Rechtsauffassung binden will. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von dem Berufungsgericht herangezogenen Kommentierung (Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl., § 538 Rdn. 60); sie verhält sich zu - hier nicht bestehenden - Mei- nungsverschiedenheiten zwischen dem Rechtsmittelgericht und dem später mit der Sache befassten Gericht. Der Fehler hat sich jedoch nicht ausgewirkt. Zwar geht das Beru- fungsgericht zunächst davon aus, hinsichtlich der Berücksich- tungsfähigkeit nur werterhöhender Verwendungen an die Vorgabe aus dem ersten Berufungsurteil gebunden zu sein. Ab Seite 17 (unten) des angefochtenen Urteils erläutert es dann aber, dass der Beklagte dem Nutzungsentgeltanspruch des Klägers keine zu sal- - 3 - dierenden Verwendungen entgegenhalten könne, und zwar unab- hängig davon, ob diese werterhöhend seien oder nicht. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 34.275 €. Krüger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 25.04.2008 - 6 O 521/02 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.01.2009 - 7 U 47/08 -