Entscheidung
V ZB 81/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 81/09 vom 1. Oktober 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe wird zurückgewiesen, weil die bereits eingelegte, aber nicht be- gründete Zuschlagsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die bis zum 29. Juli 2009 verlängerte Frist zur Be- gründung des Rechtsmittels ist verstrichen. Eine Wiedereinset- zung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Ein Beteiligter kann mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur rechnen, wenn er innerhalb der zu wahrenden Frist auch die von § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO geforderten Belege beifügt (vgl. nur BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 f.; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 233 Rdn. 23 m.w.N.). Daran fehlt es hier, weil die Unterlagen erst nach Fristablauf am 1. August 2009 eingegangen sind. Krüger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Vaihingen, Entscheidung vom 19.01.2009 - K 119/05 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 24.04.2009 - 1 T 98/09 Ma -