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Entscheidung

IV ZR 79/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 79/09 vom 30. September 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. Februar 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Rügen zur Verletzung von Verfahrensgrundrechten aus Artt. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.000 € Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.07.2008 - 2 O 124/07 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.02.2009 - 5 U 391/08-71 -