Entscheidung
IV ZR 1/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 1/07 vom 30. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 30. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs- seldorf vom 28. November 2006 wird auf Kosten der Klä- gerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 104.668,32 € Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie- gen. 1 1. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe die Recht- sprechung des Senats (BGHZ 117, 385, 387 f.) verkannt, wonach der Versicherer sich auf das Anfechtungsrecht wegen arglistig verschwiege- ner Vorerkrankungen nicht berufen dürfe, wenn er im Rahmen einer ord- nungsgemäßen Risikoprüfung die Anzeigeobliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers schon vor Antragsannahme hätte aufdecken kön- 2 - 3 - nen. Diese Rechtsprechung hat der Senat aufgegeben (Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZA 26/05 - VersR 2007, 96 m.w.N.). 2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage, ob die Arglistanfechtung bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung uneingeschränkt auch dann möglich sei, wenn die Vorerkrankung, über die arglistig getäuscht wurde, keinerlei Einfluss auf den Eintritt des Ver- sicherungsfalles gehabt habe, ist durch das Senatsurteil vom 1. Juni 2005 geklärt (BGHZ 163, 148, 150 f.). Die ausdrücklich auf den Rücktritt des Versicherers bezogene Vorschrift des § 21 VVG a.F. findet im Fall der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung keine Anwendung (so jetzt auch OLG Nürnberg VersR 2006, 1627). 3 - 4 - 4 3. Die Gehörsrügen hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 07.03.2006 - 3 O 265/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2006 - I-4 U 63/06 -