OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 137/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 137/07 vom 24. September 2009 - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der vorgenannten Beschwerde wird abgelehnt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 32.480 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort- bildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat mitnichten seiner Entscheidung den - falschen - Obersatz zugrunde gelegt, die Bargeschäftsausnahme sei auch bei inkongruen- ter Deckung anwendbar. Es ist vielmehr von einer kongruenten Deckung aus- gegangen. Damit liegt weder ein Rechtsanwendungsfehler mit symptomatischer Bedeutung noch eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor. 2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 - 4 - Mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde konnte die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO). 4 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 02.05.2006 - 10 O 444/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 09.07.2007 - 3 U 94/06 -