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3 StR 350/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 350/09 vom 24. September 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung ü- ber die Entschädigungspflicht - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2009 gemäß § 8 Abs. 3 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung im Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. Februar 2009, dass der Angeklagte für erlittene Strafverfolgungsmaß- nahmen aus der Staatskasse zu entschädigen ist, wird verwor- fen; der Ausspruch wird jedoch wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist für die vorläufige Festnahme am 29. August 2008 und für die vom 30. August 2008 bis zum 19. Februar 2009 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklag- ten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: Wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung ist der Angeklag- te am 29. August 2008 vorläufig festgenommen worden und hat sich vom 30. August 2008 bis zum 19. Februar 2009 in Untersuchungshaft befunden. Im Hauptverfahren hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil es ein Handeln in Nothilfe nicht hat ausschließen können. Es hat weiter entschie- den, dass der Angeklagte "für die erlittene Untersuchungshaft" zu entschädigen ist. Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision, gegen den Aus- spruch über die Entschädigungspflicht hat sie sofortige Beschwerde erhoben. 1 - 3 - Sie ist der Auffassung, der Angeklagte habe die Strafverfolgungsmaßnahmen grob fahrlässig verursacht. Durch Urteil vom heutigen Tage hat der Senat die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Damit ist über die sofortige Be- schwerde der Staatsanwaltschaft zu befinden. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Neufassung des Ausspruchs. 1. Der Senat ist nach § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig, da er mit der zugleich eingelegten Revision sachlich befasst war und nach derer Verwerfung keine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist (vgl. BGHSt 29, 168, 169, 173). 2 2. Das zulässige Rechtsmittel greift nicht durch. Der freigesprochene An- geklagte ist nach § 2 Abs. 1 StrEG für die gegen ihn ergriffenen Strafverfol- gungsmaßnahmen zu entschädigen. Die Entschädigung ist nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, weil der Angeklagte die Maßnahmen nicht grob fahrlässig verursacht hat. 3 a) § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG enthält einen Ausnahmetatbestand. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte Anlass zu der Strafverfolgungs- maßnahme gegeben hat, ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256). Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Beschuldigte sie durch die Tat oder durch sein Prozessverhalten her- ausgefordert hat; er muss in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage anwenden wür- de, um sich vor Schaden durch die Strafverfolgungsmaßnahme zu schützen (BGH StraFo 2008, 352; Meyer-Goßner, 52. Aufl. § 5 StrEG Rdn. 9, 11). Zum Ausschluss der Entschädigung für eine freiheitsentziehende Maßnahme genügt 4 - 4 - es nicht, dass der Beschuldigte sich irgendwie verdächtig gemacht hat, viel- mehr muss er durch eigenes Verhalten einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung des - nach §§ 112 Abs. 1, 127 Abs. 2 StPO erforderlichen - drin- genden Tatverdachts geleistet haben (BVerfG NJW 1996, 1049, 1050). b) Das Verhalten des Angeklagten erfüllt diese Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG nicht. 5 Einen wesentlichen Ursachenbeitrag für die Annahme des dringenden Tatverdachts bildeten zwar die von Anfang an außer Zweifel stehenden Mes- serstiche des Angeklagten gegen die Zeugen K. und B. . Ungewiss blieb wegen insoweit unklarer Beweislage lediglich, ob die Messerstiche als Nothilfe gerechtfertigt waren, weil der Angeklagte weitere Fußtritte der Geschädigten gegen den Zeugen R. D. abwenden wollte. Vor diesem Hintergrund kann den Angeklagten aber der Vorwurf, er habe in ungewöhnlichem Maß die Sorg- falt in eigenen Angelegenheiten außer Acht gelassen, nicht bereits deshalb tref- fen, weil er sich trotz absehbarer Konfrontation mit der gegnerischen Gruppie- rung auf eine Begleitung des Zeugen zum Amtsgericht eingelassen und sich damit in eine für die Strafverfolgungsbehörden nicht von vornherein erkennbare Nothilfesituation gebracht hat. Wollte man in solchem erlaubten Tun bereits ei- nen wesentlichen Ursachenbeitrag für die Annahme des dringenden Tatver- dachts sehen, hieße dies, dem Angeklagten die Beweislast für den Rechtferti- gungsgrund aufzubürden. 6 Auch dass der wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestrafte Ange- klagte aus Sorge vor einer eventuellen Identifizierung für eine einheitliche Be- kleidung seiner Begleiter gesorgt und sich nach dem Vorfall provokativ verhal- ten hat, vermag den Ausschluss der Entschädigung nicht zu rechtfertigen. We- 7 - 5 - gen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Zuschrift des Generalbundesan- walts vom 14. August 2009 Bezug. 3. Der Senat fasst den Ausspruch über die Entschädigung neu. Aus den Urteilsgründen erschließt sich, dass das Landgericht die Entschädigung nicht nur für die erlittene Untersuchungshaft (§ 2 Abs. 1 StrEG), sondern zutreffend auch für die vorläufige Festnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 StrEG) gewähren wollte. Dies ist in der Formel klarzustellen (vgl. § 8 Abs. 2 StrEG); im Übrigen ist bei freiheitsentziehenden Maßnahmen auch deren Zeitraum zu bezeichnen (Meyer- Goßner aaO § 8 StrEG Rdn. 11). 8 Becker Pfister Sost-Scheible RiBGH Hubert befindet sich Mayer in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker