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Leitsatz

VIII ZA 2/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 2/08 vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 556 Abs. 3 Eine Abrechnung der Betriebskosten auf der Basis der zwischen den Parteien ver- einbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorschüsse) anstatt der tatsächlich vom Mieter ge- leisteten Vorauszahlungen (Ist-Vorschüsse) ist formell wirksam. Ob die vorgenom- menen Abzüge der Höhe nach zutreffend angesetzt sind, betrifft die inhaltliche Rich- tigkeit der Abrechnung. BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - VIII ZA 2/08 - LG Hamburg AG Hamburg-Harburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landge- richts Hamburg vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin als Vermieterin nimmt den Beklagten als ihren Mieter auf Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten sowie auf erhöhte monatliche Vor- auszahlungen in Anspruch. In den zugrunde liegenden Abrechnungsschreiben zog die Klägerin von den Mietnebenkosten die vereinbarten Vorauszahlungen (sogenannte Soll-Vorschüsse), die im Streitfall den tatsächlich geleisteten Vor- auszahlungen (sogenannte Ist-Vorschüsse) entsprechen, ab. 1 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin dem Grund nach stattgegeben. Hiergegen will sich der Beklagte mit der von ihm beabsichtigten - vom Berufungsgericht zugelasse- nen - Revision wenden, für die er Prozesskostenhilfe beantragt. 2 - 3 - II. 3 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den zutreffenden Gründen des Be- rufungsurteils keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). 4 Die Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten durch die Klägerin auf der Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen (Soll- Vorschüssen) anstatt der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen (Ist- Vorschüssen) ist formell wirksam. Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung gemäß § 556 Abs. 3 BGB setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats als Mindestangaben eine Zu- sammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug seiner Vorauszahlungen voraus (Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142, Tz. 24; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NJW 2009, 283, Tz. 21). Diesen Anforderungen genügen die Abrech- nungen der Klägerin. 5 Zwar sind grundsätzlich die vom Mieter im Abrechnungszeitraum tat- sächlich geleisteten Vorauszahlungen in Abzug zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2002 - VIII ZR 108/02, NJW-RR 2003, 442, unter III 2). Ob die vorgenommenen Abzüge der Höhe nach zutreffend angesetzt sind, betrifft jedoch nicht die formelle Wirksamkeit der Abrechnung, sondern deren inhaltli- che Richtigkeit (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 22). Inso- weit kann im Falle einer Abrechnung nach vereinbarten Vorauszahlungen nichts anderes gelten als bei einer Falschberechnung der geleisteten Vorauszahlun- gen. Es kommt in beiden Fällen allenfalls ein inhaltlicher Fehler in Betracht, der die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung unberührt lässt (aA bezüglich 6 - 4 - der Abrechnung nach Soll-Vorschüssen: Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 5. Aufl., G Rdnr. 138). In beiden Fällen kann der durchschnittlich gebildete, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschul- te Mieter, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 21), beim Abgleich der in die Abrechnung eingestellten mit den geleis- teten Vorauszahlungen unschwer erkennen, ob die Vorauszahlungen zutreffend berücksichtigt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies hier der Fall. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 17.08.2007 - 645 C 194/07 - LG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2008 - 307 S 121/07 -