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Entscheidung

2 ARs 418/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 418/09 2 AR 261/09 vom 23. September 2009 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen schwerer Brandstiftung u. a. Az.: 2080 Js 54677/04 - 2800 VRs Staatsanwaltschaft Koblenz Az.: 2080 Js 54677/04 - StVK 28/09 Landgericht Koblenz Az.: 1 StVK 184/09 Landgericht Landau/Pfalz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 23. September 2009 beschlossen: Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Koblenz ist für die Entscheidungen nach §§ 67 a und e StGB zuständig. Gründe: Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Landau und Koblenz streiten über die Zuständigkeit für die Entscheidungen gemäß §§ 67 a und e StGB aus dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. März 2006. 1 Zuständig ist gemäß § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz. Die am 3. Juli 2009 er- folgte (Wieder-)Aufnahme des Beschuldigten in die R. -Fachklinik in A. begründet die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz. Der Übergang der örtlichen Zuständigkeit von einer Strafvollstreckungskammer auf eine andere erfolgt mit der Aufnahme des Ver- urteilten in der anderen Justizvollzugsanstalt oder Unterbringungsanstalt, soweit nicht die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bereits kon- kret mit einer bestimmten Frage befasst war, über die sie dann noch zu ent- scheiden hat. Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (st. Rspr. vgl. nur Senats- beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06 = NStZ-RR 2007, 95 m.w.N.). Zu- treffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Strafvollstre- ckungskammer des Landgerichts Landau zum Zeitpunkt der Aufnahme des Verurteilten in die R. -Fachklinik A. am 3. Juli 2009 nicht 2 - 3 - konkret mit einer zu entscheidenden Frage befasst war. Denn das insoweit al- lein für ein Befasstsein in Betracht kommende Schreiben der P. klinik vom 2. Juli 2009 (Bl. 138 der Akten) war an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung gerichtet und ging nachrichtlich nur an die Staatsanwaltschaft Kob- lenz. Das Landgericht Landau war daher vor dem 3. Juli 2009 nicht mit der Sa- che befasst im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Appl Cierniak